Full text : Europäischer Geschichtskalender. Chronik und geschichtlicher Überblick der denkwürdigen Jahre 1870 und 1871. Zweiter Band. (11a)

244

                        Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.

gelangen  soll.  Auch  nach  dem  neuen  Gesetz  wird  der  Landtag  eine  vollständige
Einsicht  in  die  Rechnungsgebarung  zu  gewinnen  nicht  im  Stande  sein.  Die
Oberrechnungskammer  soll  auch  künftig  nur  Verstöße  gegen  das  Staatshaushaltsgesetz,
  nicht  auch  gegen  andere  Gesetze  mittheilen.  Die  Oberrechnungskammer
  erstattet  jährlich  dem  Könige  einen  gutachtlichen  Bericht  darüber,  „ob
und  inwieweit  nach  den  aus  den  Rechnungen  sich  ergebenden  Resultaten  der
Verwaltung  zur  Beförderung  der  Staatszwecke  im  Wege  der  Gesetzgebung  oder
der  Verordnung  zu  treffende  Bestimmungen  nothwendig  oder  rathsam  erscheinen.“

Dieser  Bericht  soll  auch  künftig  dem  Landtage  vorenthalten  werden.  Endlich

ist  dem  Landtage  jeder  direkte  Verkehr  mit  der  Oberrechnungskammer  abgeschnitten,
  der  Landtag  kann  sich  immer  nur  an  das  Ministerium  wenden.  Mit
dem  Material,  das  ihm  durch  dieses  von  der  Oberrechnungskammer  zugestellt
wird,  muß  er  sich  zufrieden  geben.  Dem  Landtage  ist  nicht  das  Recht  eingeräumt,
  weiteres  Material,  Revisionsakten  u.  dergl.,  zu  fordern,  er  bekommt
insbesondere  keine  wirklichen  Rechnungen  zu  sehen.  Was  ihm  vorgelegt  wird,
ist  eine  nach  den  Titeln  und  Positionen  des  Haushaltsetats  geordnete  Zusammenstellung
  des  Finanzministers,  deren  Uebereinstimmung  in  der  Summe
mit  den  aus  den  Cassenrechnungen  gezogenen  Summen  von  der  Oberrechnungskammer
  attestirt  wird.  Dazu  macht  die  Oberrechnungskammer  dann  ihre
„Bemerkungen".  Diesen  durch  Einfordern  der  Belege  weiter  nachzugehen  ist
der  Landtag  nicht  im  Stande.

7.  Dec.  (Württemberg.)  II.  Kammer:  Die  particularistisch-democra-



tische  Opposition  stellt  „zur  Wahrung  vertragsmäßiger  Rechte  des
württemb.  Staats  gegenüber  der  Reichsgesetzgebung“  folgenden  Antrag
(sog.  Antrag  Oesterlen):

       „In  Erwägung,  1)  daß  die  Ausdehnung  der  Verfassung  des  norddeutschen
Bundes  auf  Württemberg  durch  Vertrag  vom  25.  Nov.  1870  nur  unter  den
in  Art.  2  dieses  Vertrags  angeführten  Maßgaben  zwischen  den  contrahirenden
Staaten  vereinbart  und  Seitens  der  württembergischen  Stände  genehmigt
worden  ist;  2)  daß  die  durch  jene  Maßgaben  vertragsmäßig  festgesetzte  Beschränkung
  der  Reichsgesetzgebung  nach  klarem  Recht  und  nach  der  Natur  der
Sache  nicht  durch  einen  Akt  der  Reichsgesetzgebung,  sondern  nur  vertragsmäßig
unter  Zustimmung  des  württembergischen  Staates  beseitigt  werden  kann,  was
durch  das  Protokoll  d.  d.  Berlin  25.  Nov.  1870  und  Versailles  15.  Nov.  1870
als  selbstverständlich  anerkannt  worden  ist;  3)  daß  die  Zustimmung  des  württembergischen
  Staats  hiezu  nach  Verf.-Urk.  §  85  nur  mit  Einwilligung  der
württemb.  Stände  ertheilt  werden  kann;  aus  diesen  Gründen  und  in  Betracht
der  Bedeutung  der  durch  den  Vertrag  vom  25.  Nov.  1870  Art.  2  vorbehaltenen
  Rechte  für  die  materiellen  Interessen  des  Landes,  stellen  die  Unterzeichneten
  den  Antrag:  „Hohe  Kammer  wolle  beschließen:  I.  das  verfassungsmäßige
  Recht  der  Stände  auf  Zustimmung  zu  Abänderung  des  Vertrags  vom
25.  Nov.  1870  zu  verwahren  und  demzufolge  II.  der  k.  Staatsregierung  zu
erklären:  1)  daß  die  Kammer  eine  ohne  ständische  Zustimmung  beschlossene
Abänderung  jenes  Vertrags  für  den  württemb.  Staat  verpflichtend  nicht  zu  erkennen
  vermöchte,  2)  daß  durch  einseitige  Zustimmung  zur  Abänderung  oder
Aufhebung  des  Vertrags  vom  25.  November  1870  die  dafür  verantwortlichen
Regierungsorgane  einer  Verletzung  der  Landesverfassung  sich  schuldig  machen
würden.“

„    „  (Mecklenburg.)  Die  beiden  Großherzoge  erlassen  an  den  Landtag
  Rescripte  bez.  der  Verfassungsangelegenheit,  nach  welchen  die  so
dringende  Reform  immerhin  auch  für  das  nächste  Jahr  nicht  über
Vorarbeiten  der  Regierung  hinauskommen  wird.