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Nachtrag
Nr. 39 des CTentral-Blatts für das Deutsche Neich.
Berlin, Sonnabend, den 26. September 1885.
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Inhalt: Zoll- und Steuer-Wesen: Zollbehandlung der gefüllt mit Mineralöl eingehenden Fässer; — Befugnisse von Zoll—
und Steuerstellen
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Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seinen Sitzungen vom 18. und 25. d. M. bezüglich der Zollbehandlung der gefüllt
mit Mineralöl eingehenden Fässer Folgendes beschlossen: "
1.
2.
Die Bestimmungen über die Tara vom 16. Mai 1882 — Central-Blatt für das Deutsche
Reich S. 228 — werden durch Einschaltung des nachstehenden Satzes hinter dem ersten Absatz
des §. 7 ergänzt:
„Beim Eingang von Mineralöl in Fässern, welche tarifmäßig einem höheren Zollsatz
unterliegen, als die darin enthaltene Flüssigkeit, sind die Fässer, insoweit sie nicht unter
zollamtlicher Kontrole zur Wiederausfuhr gelangen, nach ihrem Eigengewicht besonders mit
einem Zollsatz zu belegen, welcher der Differenz zwischen den Tarifsätzen für das Mineralöl
und für die Fässer entspricht. Wenn es von dem Zollpflichtigen nicht vorgezogen wird,
das wirkliche Gewicht der Fässer durch Verwiegung ermitteln zu lassen, wird das goll-
pflichtige Gewicht derselben zu 20 Prozent des der Verzollung des Oels zu Grunde zu
legenden Gewichts der Flüssigkeit und der Fässer angenommen.“
Wer die als Umschließungen von Mineralöl ein gehenden Fässer mit dem Anspruch auf Befreiung
derselben von der besonderen Verzollung entleert wieder ausführen will, hat dies bei der An-
meldung des Mineralöls zur Abfertigung in den freien Verkehr, bezw. bei der Entnahme der
Fässer aus einem Privat-Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß anzumelden. Bei der unter
Zollkontrole zu bewirkenden Wiederausfuhr der Fässer, welcher die Aufnahme derselben in eine
öffentliche Niederlage oder ein Privat-Transitlager gleichsteht, kann von einer Identifizirung der
einzelnen Fässer, sowie auch von einem zollamtlichen Verschluß derselben auf dem Transport zum
Wiederausgangsamt Abstand genommen werden.
4 Die in der Sitzung vom 21. Juni 1883 beschlossenen Bestimmungen in Betreff der Zollbehand-
lung der in öffentlichen Niederlagen oder Privatlagern entleerten Umschließungen von Flüssig-
keiten, Ziffer II 1 und 2, — Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 224 — finden keine
Anwendung auf solche entleerte Mineralöl-Fässer, welche tarifmäßig einem höheren Zollsatz unter-
liegen, als die darin enthalten gewesene Flüssigkeit. Dergleichen Fässer sind beim Eingang in
den freien Verkehr nach ihrer Beschaffenheit zur Verzollung zu ziehen.
Die Bestimmung im §. 10 Absatz 3 des Regulativs für Theilungsläger — Central-Blatt für
das Deutsche Reich, 1884 S. 106 —, wonach die Bestimmungen für die Wein= und Spirituosen-
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