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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
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QO: -.
Innerhalb des Grenzbezirks an der Landgrenze der Provinz Ostpreußen findet für den Transport von
Schweinen die Transportkontrole gemäß 88. 119 ff. des Vereinszollgesetzes statt, und zwar von der Grenze der
Provinz Westpreußen ab bis zum Mingefluß für jeden Transport ohne Rücksicht auf die Zahl der Thiere,
im übrigen Bezirk für Transporte von mehr als 4 Thieren. Bei den in den Grenzbezirken der Königlich
preußischen Hauptzollämter zu Neidenburg, Prostken, Eydtkuhnen und Tilsit wohnhaften Schweinehändlern ist
die Buchkontrole (8. 124 Absatz 3 des Vereinszollgesetzes) eingeführt worden. Im Grenzbezirk des Haupt-
zollamtes zu Neidenburg ist der gewerbsmäßige Verkauf und das gewerbsmäßige Aufkaufen von Schweinen
im Umherziehen außerhalb des Wohnorts untersagt.
4. Konfulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs
den Kaufmann Richard Keller zum Konsul in Rufisque für das Gebiet der französischen Kolonie
Senegal,
an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen Konsuls Henry Fox den Kaufmann Thomas W.
Fox zum Konsul in Plymouth
und
an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen Vize-Konsuls James J. Oswald den Schiffsmakler
Alexander Thomas Oswald zum Vize-Konsul in Berwick on Tweed (England)
zu ernennen geruht.
Namens des Reichs ist das Exequatur ertheilt worden:
dem zum großbritannischen General-Konsul mit dem Sitze in Hamburg ernanten Herrn Charles
Saunders Dundas,
dem zum Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Mannheim ernannten Herrn J. C.
Monoghan
und
dem Herrn Leopold Strube als Vize-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Bremen.