2. Diese Begünstigung ist nur auf jederzeitigen Widerruf und nur solchen gewerblichen Anlagen zu-
zugestehen, deren Inhaber den mit der Kontrole beauftragten Beamten die Einsicht der kaufmännisch ge-
fübrten Bücher und die Kontrole des Betriebs während desselben jederzeit gestatten und über den Bezug, die
Verarbeitung und den Vertrieb des Petroleums beziehungsweise der Destillate aus solchem so genau Buch
führen, daß mit Hülfe der betreffenden, gehörig zu belegenden Anschreibungen, welche den revidirenden
Beamten auf Erfordern jederzeit vorgelegt werden müssen, die Ordnungsmäßigkeit des Betriebes sofort geprüft
werden kann.
3. Die Dichtigkeitsgrade des Petroleums beziehungsweise der Petroleumdestillate sind mittelst eines
amtlich beglaubigten Aräometers festzustellen.
4. An die Gewährungen der einzelnen Begünstigungen sind folgende Bedingungen zu knüpfen:
A. Für die unter Ziffer 1 a, beziehungsweise c aufgeführten gewerblichen Anlagen:
a) das zollfrei abzulassende Petroleum muß unter Zollkontrole direkt bezogen, der zuständigen
Zoll= oder Steuerstelle angemeldet und vorgeführt werden;
b) das zu Beleuchtungs= oder Schmierzwecken bezogene Petroleum ist ebenfalls anzumelden und
vorzuführen, auch, soweit es unverzollt ist, zu verzollen;
Z) die etwa zu anderen als den gestatteten genannten Zwecken zu verbrauchenden Rückstände
des zollfrei abgelassenen Petroleums sind vor dem Verbrauche zu verzollen; .
nißtuspene von Petroleum, Petroleumdestillaten oder Petroleumrückständen an Dritte ist
unstatthaft.
B. Für die unter Ziffer 1b aufgeführten gewerblichen Anlagen:
a) es ist lediglich die Verarbeitung und Verwendung ausländischen Petroleums gestattet.
Dasee ist unmittelbar vom Auslande oder von öffentlichen Niederlagen unter Zollkontrole
zu beziehen;
b) die fabrikmäßige Gewinnung von Leuchtöl im engeren Sinne (zwischen 790 und 830
Dichtigkeitsgraden), sowie von Leuchtgas oder Schmieröl aus Petroleum ist unzulässig;
I) die auszuführenden Destillate sind der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle anzumelden und
vorzuführen. Die Abfertigung erfolgt unter Zollkontrole. Dasselbe gilt, insoweit nicht die
in Ziffer 5 A und B erwähnten Abfertigungserleichterungen zugestanden werden, für die-
jenigen Destillate, welche an zu deren zollfreiem Bezuge berechtigte gewerbliche Anlagen ab-
gesetzt werden;
d) die Zollfreiheit wird in der Weise gewährt, daß für jede erweislich ausgeführten oder an
die vorbezeichneten gewerblichen Anlagen abgesetzten netto 100 Kilogramm Destillate brutto
125 Kilogramm Petroleum von der zur Anschreibung gelangten zollpflichtigen Menge goll-
frei abgeschrieben werden;
e) behufs der Ermittelung des Nettogewichts der auszuführenden 2c. Destillate kann, sofern
nicht im einzelnen Falle besondere Bedenken bestehen, bis auf Weiteres eine Taravergütung
von 20 Prozent für Barrels und von 21,5 Prozent für Ballons in Rechnung gestellt
werden.
5. Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ferner ermächtigt, nach Maßgabe der nachstehenden Be-
stimmungen auch anderen als den unter Ziffer 1 a aufgeführten gewerblichen Anlagen die Begünstigung zu
gewähren, Benzin, Ligroin, Petroleumäther und andere Petroleumdestillate unter 790 Dichtigkeitsgraden behufs
der Verwendung für gewerbliche Zwecke als Lösungs= oder Extraktionsmittel aus Petroleumraffinerien und
chemischen Fabriken, welche sich im Besitz der unter Ziffer 1 b bezeichneten Zollbegünstigung befinden, mit der
Wirkung beziehen zu dürfen, daß diesen Raffinerien 2c. für das zur Herstellung der Destillate verwendete aus-
ländische Petroleum Zollfreiheit gewährt wird.
A. Auf gewerbliche Anlagen, in welchen leichte Petroleumdestillate zu Lösungs= oder Extraktions=
zwecken dienen, finden bei Gewährung obiger Begünstigung die Bestimmungen unter Ziffer 2
und 4 Ac und d gleichmäßige Anwendung. Im Uebrigen ist vorzuschreiben,
a) daß der Inhaber der betreffenden gewerblichen Anlage sich für jedes Kalenderjahr bei dem
Bezirks-Sauptamt einen Erlaubnißschein zu erwirken hat, in welchem die Gattung und die
höchste Menge der von ihm im Laufe des Jahres zu beziehenden Petroleumdestillate und
deren Verwendungszweck anzugeben ist,