Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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(3) In den Personenzügen müssen die Zughaken soweit zusammengezogen sein, daß die Federbuffer 
der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (s. 28). In Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl zur 
Güter= als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, dürfen beladene Langholzwagen und sonstige Wagen 
mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und auch nicht unmittelbar hinter die Personenwagen 
gestellt werden. « 
(4) Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf zu achten, daß 
die über die Bildung der Züge gegebenen Vorschriften gehörig befolgt sind. Diese Revision ist unter- 
wegs zer jeder Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu 
wiederholen. 
8. 34. 
Schutzwagen und Postwagen. 
(1) In jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zuge, dessen Fahrgeschwindigkeit 45 Kilo—- 
meter in der Stunde oder 750 Meter in der Minute übersteigt, hat der erste Wagen des Zuges als Schutz- 
wagen zu dienen und darf als solcher nicht mit Reisenden besetzt werden. Bei den mit geringerer Ge- 
schwindigkeit fahrenden derartigen Zügen ist letzteres mit der Beschränkung gestattet, daß mindestens die vordere 
Abtheilung des betreffenden Wagens von Reisenden freigehalten wird. 
(2) Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies gestattet, auf die 
Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen, ebenmäßig ist die Verwendung des Postwagens als Schutz- 
wagen thunlichst zu vermeiden. 
8. 35. 
Extrazüge. 
(1I) Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig bewacht, der Zug den 
Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station ordnungsmäßig gemeldet ist. 
(2) Ausnahmen sind nur in den im §. 45 näher bezeichneten Fällen zulässig. 
8. 36. 
Arbeitszüge. 
(1) Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des Betriebes be- 
Zanten aerantmor liße oberen Beamten oder deren Vertreter und in fest abgegrenzten Zeiträumen auf der 
ahn fahren. 
(2) Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Bewegung solcher Züge Kennt- 
niß erhalten. Dies gilt auch von einzelnen Materialien-Transportwagen und Dräsinen, welche durch 
Menschenkräfte bewegt werden; dieselben müssen einem verantwortlichen Begleiter unterstellt sein und 
mindestens ¼ Stunde vor der zu erwartenden Ankunft eines Zuges von dem Fahrgeleise desselben entfernt 
werden. Auf Stationen müssen die Fahrgeleise vor Ertheilung der Erlaubniß zum Einfahren von allen 
Fahrzeugen geräumt sein. 
S. 87. 
Schneepflüge. 
(1) Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor die Lokomotiven fahr- 
planmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen dem 
Zuge in entsprechendem Abstande mit besonderen Lokomotiven vorausgeschickt. 
(2) Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen Rädern gehen, 
find zulässig. 
8. 38. 
Mitfahren auf der Lokomotive. 
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu be- 
rechtigten Beamten niemand auf der Lokomotive mitfahren. 
8. 39. 
Stillstehende Lokomotiven und Wagen. 
(1) Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie still stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung 
in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter spezieller Aufsicht stehen. 
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