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(D Stehende, nicht mit einer Lokomotive verbundene Wagen sind zur Vermeidung unbeabsichtigter
Bewegung mittelst Vorlagen, Bremsen oder anderer Vorrichtungen so festzustellen, daß sie nicht in Bewegung
gesetzt werden können.
8. 40.
Zugsignale.
(1) Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage den Schluß, bei
Dunkelheit aber die Spitze und den Schluß desselben erkennen lassen; Gleiches gilt für einzeln fahrende
Lokomotiven.
(2) Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges muß außerdem ein nach hinten und nach
vorn leuchtendes Laternensignal angebracht sein.
(3) Jeder Ingangsetzung der Lokomotiven muß ein Achtungssignal vorhergehen.
(4) Einzeln fahrende Lokomotiven und Arbeitszüge werden wie andere Züge signalisirt.
(5) Auch Dräsinen und Materialien-Transportwagen (§. 36 Abs. 2) auf freier Bahn müssen im
Dunkeln angemessen beleuchtet sein.
S. 41.
Signale auf freier Strecke.
Auf der Bahn müssen folgende Signale gegeben werden können:
1. die Bahn ist fahrbar,
2. der Zug soll langsam fahren,
3. der Zug soll halten.
8. 42.
Signale des Zugpersonals.
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen ein Nothsignal an den Lokomotivführer geben können.
8. 43.
Signale des Lokomotivpersonals.
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können:
1. Achtung geben,
2. Bremsen anziehen,
3. Bremsen loslassen.
8. 44.
Elektrische Verbindungen.
(1) Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer von der Eisenbahn-
verwaltung oder Aufsichtsbehörde erlassenen Instruktion gehandhabt; es müssen durch denselben Depeschen von
Station zu Station gegeben und sämmtliche Wärter zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge
benachrichtigt werden können.
(2) Die Signale
1. der Zug geht nicht ab,
2. es soll eine Hülfslokomotive kommen,
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen.
(3) Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit tragbaren Apparaten versehen oder
an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein.
S. 45.
Signalisirung nicht fahrplanmäßiger Züge.
(1) Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzeln fahrende Lokomotiven müssen in der Regel durch ein
Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern
und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nachachtung angekündigt werden.
(2) Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige Züge oder ein-
zelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verständigung der beiden betreffenden Stationen
stattgefunden hat und die Wärter zeitig vorher von dem Abgang derselben durch elektromagnetische Signale
benachrichtigt sind.