Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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(3) Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Verantwortlichkeit des Stations-= 
Vorstehers oder des sonst zuständigen Betriebsbeamten — abgesehen werden bei Hülfszügen, welche aus Anlaß 
von Eisenbahnunfällen, Feuersbrünsten oder sonstigen derartigen Ereignissen plötzlich erforderlich werden. 
Dieselben dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 Kilometer in der Stunde (500 Meter in 
der Minute) gefahren werden. 
S. 46. 
Weichen in Hauptgeleisen und Signalisirung einfahrender Züge. 
(1) Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug gegeben wird und vor 
der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, welche der Zug zu durchlaufen hat, frei 
und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (siehe 8. 1 Abs. 2). 
(2) Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine direkte mündliche Verständigung zwischen dem dienst- 
thuenden Stationsbeamten und dem Wärter am Abschlußtelegraphen nicht möglich ist, oder auf welchen eine 
Verbindung des Wärterpostens am Abschlußtelegraphen mit der Station durch elektrische Blockapparate oder 
Sprechapparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder elektrischen Wege nicht besteht, sind von 
dem dienstthuenden Stationsbeamten für die Einfahrt der Züge optische Signale am Perrontelegraphen 
zu geben. 
(3) Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vorzuschreiben. 
(4) Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung des fahrplan- 
mäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder benutzt werden. 
S. 47. 
Signale an Wasserkrahnen. 
Die Stellung der drehbaren Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln durch Signale kennt- 
lich gemacht sein. 
8. 48. 
Verständigung des Zugpersonals unter sich. 
(1) Das Zugpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ordnung und Sicherheit des Zuges 
vorzugsweise verantwortlichen Beamten untergeordnet und muß so vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht 
über den ganzen Zug mit Erkennung der Signale und die Verständigung des Wagenpersonals mit dem Loko- 
motivführer ermöglicht wird. 
(2) Bei allen Zügen muß eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem Wecker an der 
Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung angebracht sein, welche bei Personen-= 
zügen über den ganzen Zug und bei Güterzügen, wie bei Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter- 
als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, sowie bei Militärzügen mindestens bis zum wachthabenden 
Fahrbeamten geführt sein muß. 
(3) Bei Personenzügen, die mit solchen durchgehenden Bremsen ausgerüstet sind, welche bei einer Zug- 
trennung selbstthätig in Wirksamkeit treten, und die es außer dem Lokomotiovführer auch dem wachthabenden 
Fahrbeamten und den Reisenden ermöglichen, den Zug zum Stehen zu bringen, darf von der Mitführung der 
Zugleine oder der dieselbe ersetzenden anderen Vorrichtung (Abs. 2) Abstand genommen werden. 
S. 49. 
Maßregeln bei betriebsstörenden Ereignissen. 
Wenn in Folge eines betriebsstörenden Ereignisses ein Zug auf der Bahn liegen bleiben muß, sind 
in der Richtung, aus welcher andere Züge sich auf dem versperrten Geleise nähern könnten, sichere Maß- 
regeln zu treffen, durch welche solche Züge zeitig genug von dem Orte, wo der Zug liegt, in Kenntniß ge- 
setzt werden. 
8. 50. 
Signalordnung. 
(1) Für die gemäß 88. 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vorschriften der Signalordnung 
für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend. 
(2) Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den optischen Signalen an denselben eine 
Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu einander entspricht.
	        
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