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13. Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure),
14. Rangirmeister (Ober-Koppler, Schirrmeister),
15. Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler),
16. Thürhüter (Portiers, Perrondiener),
17. Nachtwächter.
(2) Die Bahnpolizei-Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene Dienstuniform
oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation versehen sein.
§. 67.
Instruktion.
Allen im §. 66 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur Sicherung des Betriebes er-
sorderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnverwaltung über ihre Dienstverrichtungen
und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen.
8. 68.
Befähigung.
(1) Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre alt und
unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen
Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich der im §. 66 Nr. 6 bis 17 aufgeführten Bahnpolizei-Beamten
den vom Bundesrath darüber erlassenen Bestimmungen entsprechen.
(2). Die, Bahnpolizei-Beamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie treten alsdann in
Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffent-
lichen Polizeibeamten.
(3) Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke sind von obigen
Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen.
8. 69.
Pflichten gegen das Publikum. Personalakten.
(1) Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anständiges und rück—
sichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes herrischen und unfreundlichen Auftretens zu
enthalten. «
(2) Unziemlichkeiten sind von dem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls durch angemessene
Disziplinarstrafen zu ahnden.
(3) Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes ungeeignet zeigen,
müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden.
fortzuf g#6 Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Personalakten anzulegen und
ortzuführen.
8. 70.
Bezirk der Amtsthätigkeit.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den ihnen angewiesenen
Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und so weit, als solches zur Handhabung und
nüihiestthalsung der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizei-Verordnungen er-
orderlich ist.
§. 71.
Gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten.
Die Staats= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei-Beamten auf deren Er-
suchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizei-Beamten verbunden,
den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen
Feeneie Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten
zulassen.
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