Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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II. Ausrüftung der Eisenbahnen. 
8. 23. 
Höhen= und Breitenmaße der Lokomotiven und Wagen. 
(1) Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, Gepäck= und Güterwagen, überhaupt 
der die Bahn passirenden Betriebsmittel dürfen höchstens die Grenzen des nachstehend beschriebenen Profils 
erreichen (siehe Anlage C). Dasselbe hat in der Höhe von 0,130 m bis 0,430 m über Schienenoberkante überall 
einen Spielraum von 0,050 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes und in der Höhe von 0,430 m 
bis 3,200 m über Schienenoberkante eine Gesammtbreite von 3,150 m oder eine Breite von 1,575 m zu jeder 
Seite der Geleismitte. Von 3,200 m über Schienenoberkante vermindert sich letztere Breite bei geradliniger 
Begrenzung des Profils, und zwar bis 3,700 m über Schienenoberkante bis auf 1,300 m und von 3.700 m 
bis 4,150 m über Schienenoberkante bis auf 0,850 m. 
(2) Ueber die Höhe von 4,150 m über Schieneoberkante dürfen nur die Lokomotivschornsteine und 
überbauten Schaffnersitze hinausragen, und zmar höchstens bis 4,.570 m über Schienenoberkante. Dieselben 
müssen dann jedoch so konstruirt sein, daß sie auf die im Absatz 1 dieses Paragraphen bezeichneten Ab- 
messungen eingeschränkt werden können. Die Breite der überbauten Schaßnersitze darf nur so groß sein, d 
überall ein Spielraum von mindestens 0,150 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes vorhanden ist. 
(3) Für Schlaf= und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr in Schnellzügen und die zu 
gleichem Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die vorbezeichnete Breite des Profils von 3,150 m bis auf die 
Höhe von 3,540 w über Schienenoberkante und vermindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig begrenzt, 
bis 3,820 m Höhe auf 2,820 m Breite unp schließt in 4.570 m Höhe wit 1,580 m Breite ab. 
(4) Die an den Eisenbahnfohrzeugen anzubringenden losen Theile, wie Signalscheiben, Laternen, Leinen- 
haspel, müssen innerhalb des in Absatz 3 beschriebenen Begrenzungsproßils verbleiben. 
(5) Die nach Außen gufschlagenden Khüren der Personenwagen sollen in jeder Stellung noch innerhalb 
des Normalprofils des lichten Raumes vexbleiben. 
(6) Unter 0,130 m über Schienenoberkante dürfen, abgesehen pon den Rädern der Eisenbahnfahrzeuge, 
auch bei größter Abnutzung der Radreifen nur die nachbenannien Theile hexabreichen, und zwar: 
1. bei ollen Eisenbahnfahrzeugen: 
8) die durch das Profil des Nades gedeckten Konstruktionstheile, wie Bahnräumer, Bremsklötze, 
Sargstreuer, bis auf 0,050 m über Schienenoberkante; 
b) die Kuppelungen und Sicherheitsketten bis auf 0,075 m über Schienepoberkante; 
2. bei Lokomotiven außerdem: 
a) die dem Federspiele nicht folgenden beweglichen Lokomotiotheile, wie Pleuel= und Kuppel- 
stangenköpfe, bis auf 0,075 m über Schienenoberkante; 
b) die übrigen Lokomokothei- bis auf 0,100 m über Schienenoberkante. 
) Von der seitlichen Begrenzung des Normalpxokils des lichten Raumes müssen alle im Absatz 5 
dieses Paragraphen unter 1 und 2 gedachten Theile mindestens 0,050 m entfernt bleiben. 
F. 24. 
Lokomotiven= und Tender-Radstand. 
(1) Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen möglichst langen Radstand 
erhalten; derselbe ist für die Güterzugsmaschinen mit festen, seitlich nicht verschiebbaren Achsen höchstens auf 
4,500 m anzunehmen. 
(2) Bei Krümmungen in der freien Bahn, welche weniger als 250 m Halbmesser haben, sind für 
drei= oder mehrachsige Lokomotiven von mehr als 3 m Radstand bewegliche Nadgestelle oder verschiebbare 
Achsen anzuwenden. 
  
S. 25. 
Tender. 
Die Höhe des Wgssereinlaufs am Tender über Schienenoberkante darf nicht mehr als 2,750 m betragen. 
K. 26. 
Wagen-Radstand. 
(() Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Drehgestell haben, muß für die Mittelachsen eine 
entsprechende Verschiebbarkeit angeordnet werden, sofern der Radstand über 4 m beträgt,
	        
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