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II. Ausrüftung der Eisenbahnen.
8. 23.
Höhen= und Breitenmaße der Lokomotiven und Wagen.
(1) Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, Gepäck= und Güterwagen, überhaupt
der die Bahn passirenden Betriebsmittel dürfen höchstens die Grenzen des nachstehend beschriebenen Profils
erreichen (siehe Anlage C). Dasselbe hat in der Höhe von 0,130 m bis 0,430 m über Schienenoberkante überall
einen Spielraum von 0,050 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes und in der Höhe von 0,430 m
bis 3,200 m über Schienenoberkante eine Gesammtbreite von 3,150 m oder eine Breite von 1,575 m zu jeder
Seite der Geleismitte. Von 3,200 m über Schienenoberkante vermindert sich letztere Breite bei geradliniger
Begrenzung des Profils, und zwar bis 3,700 m über Schienenoberkante bis auf 1,300 m und von 3.700 m
bis 4,150 m über Schienenoberkante bis auf 0,850 m.
(2) Ueber die Höhe von 4,150 m über Schieneoberkante dürfen nur die Lokomotivschornsteine und
überbauten Schaffnersitze hinausragen, und zmar höchstens bis 4,.570 m über Schienenoberkante. Dieselben
müssen dann jedoch so konstruirt sein, daß sie auf die im Absatz 1 dieses Paragraphen bezeichneten Ab-
messungen eingeschränkt werden können. Die Breite der überbauten Schaßnersitze darf nur so groß sein, d
überall ein Spielraum von mindestens 0,150 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes vorhanden ist.
(3) Für Schlaf= und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr in Schnellzügen und die zu
gleichem Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die vorbezeichnete Breite des Profils von 3,150 m bis auf die
Höhe von 3,540 w über Schienenoberkante und vermindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig begrenzt,
bis 3,820 m Höhe auf 2,820 m Breite unp schließt in 4.570 m Höhe wit 1,580 m Breite ab.
(4) Die an den Eisenbahnfohrzeugen anzubringenden losen Theile, wie Signalscheiben, Laternen, Leinen-
haspel, müssen innerhalb des in Absatz 3 beschriebenen Begrenzungsproßils verbleiben.
(5) Die nach Außen gufschlagenden Khüren der Personenwagen sollen in jeder Stellung noch innerhalb
des Normalprofils des lichten Raumes vexbleiben.
(6) Unter 0,130 m über Schienenoberkante dürfen, abgesehen pon den Rädern der Eisenbahnfahrzeuge,
auch bei größter Abnutzung der Radreifen nur die nachbenannien Theile hexabreichen, und zwar:
1. bei ollen Eisenbahnfahrzeugen:
8) die durch das Profil des Nades gedeckten Konstruktionstheile, wie Bahnräumer, Bremsklötze,
Sargstreuer, bis auf 0,050 m über Schienenoberkante;
b) die Kuppelungen und Sicherheitsketten bis auf 0,075 m über Schienepoberkante;
2. bei Lokomotiven außerdem:
a) die dem Federspiele nicht folgenden beweglichen Lokomotiotheile, wie Pleuel= und Kuppel-
stangenköpfe, bis auf 0,075 m über Schienenoberkante;
b) die übrigen Lokomokothei- bis auf 0,100 m über Schienenoberkante.
) Von der seitlichen Begrenzung des Normalpxokils des lichten Raumes müssen alle im Absatz 5
dieses Paragraphen unter 1 und 2 gedachten Theile mindestens 0,050 m entfernt bleiben.
F. 24.
Lokomotiven= und Tender-Radstand.
(1) Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen möglichst langen Radstand
erhalten; derselbe ist für die Güterzugsmaschinen mit festen, seitlich nicht verschiebbaren Achsen höchstens auf
4,500 m anzunehmen.
(2) Bei Krümmungen in der freien Bahn, welche weniger als 250 m Halbmesser haben, sind für
drei= oder mehrachsige Lokomotiven von mehr als 3 m Radstand bewegliche Nadgestelle oder verschiebbare
Achsen anzuwenden.
S. 25.
Tender.
Die Höhe des Wgssereinlaufs am Tender über Schienenoberkante darf nicht mehr als 2,750 m betragen.
K. 26.
Wagen-Radstand.
(() Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Drehgestell haben, muß für die Mittelachsen eine
entsprechende Verschiebbarkeit angeordnet werden, sofern der Radstand über 4 m beträgt,