Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Die  Feststellung  der  Beförderungspreise  steht  innerhalb  eines  bei  der  Genehmigung
  festzusetzenden  Zeitraumes  von  mindestens  fünf  Jahren  nach  der  Eröffnung
  des  Bahnbetriebes  dem  Unternehmer  frei.  Das  alsdann  der  Behörde  zustehende
  Recht  der  Genehmigung  der  Beförderungspreise  erstreckt  sich  lediglich  auf
den  Höchstbetrag  derselben.  Hierbei  ist  auf  die  finanzielle  Lage  des  Unternehmens
und  auf  eine  angemessene  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlagekapitals  Rücksicht
zu  nehmen.

K.  15.

Der  Aushändigung  der  Genehmigungsurkunde  müssen  die  nach  F.  11  geforderten
  Sicherstellungen  vorausgehen.

K.  16.

Die  Genehmigung,  welche  für  eine  Aktiengesellschaft,  eine  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  oder  eine  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  behufs  Eintragung
  in  das  Handelsregister  (Artikel  210  Absatz  2  Nr.  4,  Artikel  176  Absatz  2
Nr.  4  des  Deutschen  Handelsgesetzbuchs,  §.  8  Nr.  4  des  Reichsgesetzes  vom
20.  April  1892  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  477  —)  ausgehändigt  worden  ist,  tritt
erst  in  Wirksamkeit,  wenn  der  Nachweis  der  Eintragung  in  das  Handelsregister
Leführt  ist.

K.  17.

Mit  dem  Bau  von  Bahnen,  welche  für  den  Betrieb  mit  Maschinenkraft
bestimmt  sind,  darf  erst  begonnen  werden,  nachdem  der  Bauplan  durch  die  genehmigende
  Behörde  in  folgender  Weise  festgestellt  worden  ist:

1)  Der  Planfeststellung  werden  die  bei  der  Genehmigung  vorläufig  getroffenen

  Festsetzungen  zu  Grunde  gelegt.

2)  Plan  nebst  Beilagen  sind  in  dem  betreffenden  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke

  während  vierzehn  Tagen  zu  Jedermanns  Einsicht  offenzulegen.
Zeit  und  Ort  der  Offenlegung  ist  ortsüblich  bekannt  zu  machen.

Während  dieser  Zeit  kann  jeder  Betheiligte  im  Umfange  seines
Interesses  Einwendungen  gegen  den  Plan  erheben.  Auch  der  Vonstand
des  Gemeinde=  oder  Gutsbezirkes  hat  das  Recht,  Einwendungen  zu
erheben,  welche  sich  auf  die  Richtung  des  Unternehmens  oder  auf  Anlagen
  der  in  F.  18  dieses  Gesetzes  gedachten  Art  beziehen.

Diejenige  Stelle,  bei  welcher  solche  Einwendungen  schriftlich  einzureichen
  oder  mündlich  zu  Protokoll  zu  geben  sind,  ist  zu  bezeichnen.

3)  Nach  Ablauf  der  Frist  (Nr.  2  Absatz  1)  sind  die  gegen  den  Plan  erhobenen

  Einwendungen  in  einem  nöthigenfalls  an  Ort  und  Stelle  durch
einen  Beauftragten  abzuhaltenden  Termine,  zu  dem  der  Unternehmer
und  die  Betheiligten  (Nr.  2  Absatz  2)  vorgeladen  werden  müssen  und
Sachverständige  zugezogen  werden  können,  zu  erörtern.

(##r.  9560)