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IV.
1. Die Bestimmung unter Nr. IX der Anlage D zum §. 48 ist zu streichen und hinter die Ziffer IX
der Vermerk zu setzen „siehe unter Nr. XXXV.
2. In Nr. XXXV a. a. O. ist hinter den Worten „Holzspähne 2c.“ einzuschalten: „sowie die durch
Vermischung von Petroleumrückständen, Harzen und dergleichen Stoffen mit lockeren brennbaren Körpern her-
gestellten Waaren“.
V.
1. In Nr. XXXI der Anlage D zum §. 48 ist hinter den Worten „und andere derartige Gegen-
stände" einzuschalten:
„(wegen gebrauchter Putzwolle vergl. Absatz 3)“.
2. Am Schluß derselben Nr. XXXI ist als Absatz 3 folgende Bestimmung aufzunehmen:
„Gebrauchte Putzwolle wird nur in festen, dicht verschlossenen Fässern, Kisten oder sonstigen
Gefäßen zum Transport zugelassen."
Berlin, den 1. März 1885.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
2. Zoll= und Steuer-Wesen.
De Bundesr ath hat in seiner Sitzung vom 19. Februar d. J. beschlossen, daß vom 1. April d. J. ab an
Stelle der bisherigen für die Verzollung von Wollengarnen der Tarispositionen 41 62 § und 4163 c
in Ballen maßgebenden Tarasätze (6 Prozent) die nachstehend angegebenen Sätze zu treten haben:
3 Prozent für Ballen ohne eiserne Reifen,
6 Prozent für Ballen mit eisernen Reifen.
Berlin, den 2. März 1885. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Burchard.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 5. d. M. beschlossen, daß von dem Tage des Inkrafttretens
der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Malz,
Schaumweine und Mühlenfabrikate aus Getreide 2c., vom 21. Februar d. J. (Reichs-Gesetzblatt Seite 21)
ab für die Verzollung von Mühlenfabrikaten aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder ge-
schälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare) — Nummer 25 d 2
des Zolltarifs — die nachstehend angegebenen Tarasätze Anwendung zu finden haben:
13 Prozent in Fässern, Kisten und Körben,
6 Prozent in Ballen.
Berlin, den 5. März 1885. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Burchard.