Bekanntmachung,
betreffend
die Abänderung des §. 29 der ärztlichen Prüfungsvorschriften vom 2. Juni 1883.
De Vundesrrath hat beschlossen,
daß der im §s. 29 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883
(Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 191) auf den 1. Dezember 1883 festgesetzte Termin
bis zum 1. November 1885 hinausgerückt werde.
Berlin, den 25. März 1885. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
4. Eisenbahn-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
In Gemäßheit des vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 12. d. M. auf Grund des Artikels 45 der
Reichsverfassung gefaßten Beschlusses erhält die Vorschrift im s. 50 Nr. 3 — Absatz 3 — des Betriebs-
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands folgende Fassung:
„Führen vom Absendungs= nach dem Bestimmungsorte verschiedene Wege, so ist bei Sen-
dungen, welche einer zollamtlichen Abfertigung unterliegen, der Absender berechtigt, die zu be-
rührende Zollabfertigungsstelle vorzuschreiben.
Im Uebrigen bleibt die Wahl des Transportweges ausschließlich dem Ermessen der Eisen-
bahn überlassen; letztere ist jedoch verpflichtet, das Gut stets über diejenige Route zu befördern,
welche nach den veröffentlichten Tarifen den billigsten Frachtsatz und die günstigsten Transport-
bedingungen darbietet.“
Berlin, den 23. März 1885. Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
5. Zoll= und Steuer-Wesen.
De- Bundesrath hat in Ergänzung der Ziffer 14 der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz vom 1. Juli
1881, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, (Central-Blatt für 1881 Seite 283 ff.) in seiner
Sitzung vom 12. d. M. folgenden Beschluß gefaßt:
„Bei Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände können die Steuerstellen auf die Ab-
stempelung des ersten und des letzten Looses jeder Serie, oder jedes zusammenhängenden Bogens
sich beschränken; dieselben haben alsdann die Art der Abstempelung in der auszustellenden Quittung
anzugeben. Die Veranstalter der Ausspielung sind in solchen Fällen verpflichtet, die QOuittung
der Steuerstelle während der Ausspielung bei sich zu führen und beim Verkauf der Loose genau
nach der Reihenfolge der Serien und der einzelnen Nummern sich zu richten; auch dürfen sie
am Orte der Ausspielung (in der Spielbude 2c.) keine anderen Loose vorräthig haben, als die zu
den abgestempelten Serien oder Bogen gehörigen.“
Berlin, den 26. März 1885. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Burchard.
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