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§ 5.
Die Bestimmungen der §§ 3, 4 finden keine Anwendung auf Arbeiten,
die in Notfällen unverzüglich vorgenommen werden müssen. Sind solche Arbeiten
in Abweichung von den Bestimmungen der §§ 3, 4 ausgeführt worden, so ist
dies dem Gewerbeaufsichtsbeamten unter Angabe der Betriebsabteilung, der Gründe
für die Notstandsarbeiten und der Zahl der dabei beschäftigten Arbeiter binnen
drei Tagen schriftlich anzuzeigen.
Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb eines
Werkes unterbrochen haben, können Ausnahmen von den Bestimmungen der
§§ 3, 4 auf die Dauer von vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde,
auf längere Zeit durch den Reichskanzler zugelassen werden.
§ 6.
In den im § 1 bezeichneten Werken muß an einer in die Augen fallenden
Stelle eine Tafel ausgehängt werden, die in deutlicher Schrift diese Bekannt-
machung wiedergibt.
Wenn auf Grund der Absätze 2 oder 3 des § 3 von der höheren Ver—
waltungsbehörde eine Ausnahme gestattet wird, so ist außerdem eine Abschrift der
Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde innerhalb der Betriebsstätte an einer
den beteiligten Arbeitern leicht zugänglichen Stelle auszuhängen.
§ 7.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Dezember 1914 in Kraft und
an Stelle der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 650).
Die auf Grund des § 3 der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1908
gestatteten Ausnahmen bleiben, wenn ihre Dauer nicht auf einen kürzeren Zeit-
punkt beschränkt ist, bis zum 30. November 1914 in Geltung, treten aber am
1. Dezember 1914 sämtlich außer Kraft.
Berlin, den 4. Mai 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Berichtigung.
In der Bekanntmachung, betreffend benachbarte Orte im Wechsel- und
Scheckverkehr, vom 20. April 1914 (Reichs--Gesetzbl. S. 108) muß es unter
Nr. 160 statt „Grobitz“ heißen: „Gorbitz“.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.