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Central-Glatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränmmerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
XIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 11. Juni 1886. 24.
Inhalt: 1. Militär-Wesen: Erlöschen der einer Lehr- unterliegenden und den Anforderungen der Reblaus-Kon-
anstalt verliehenen Berechtigung zur Ausstellung wissen- vention entsprechend erklärten Gartenbau= 2c. Anlagen 178
schaftlicher Befähigungszeugnisse für den einjährig-srei- 5. Zoll= und Steuer-Wesen: Ausführungsbestimmungen zum
willigen Militärdien ft .. Seite 175 Gesetz bestesfen 25 Besteuerung des Zuckers; . Grenz=
— · kontrole für den Handel mi weinen im Bezirk des
2. Konsulat, Wesen= urnennung: Ermächtigung zur Vor, Hauptzollamts Johannisburg; — Veränderungen in dem
Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Stenerstellen;
3. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende — Ableben eines Reichsbevollmächtigten; — Titelverleihung
Mai 1886 176 an einen Stations-Kontrolörl 188
4. Handels= und Gewerbe-Wesen: Abänderung des Verzeich- 6. Holizel-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
nisses der im Reichsgebiet regelmäßigen Untersuchungen Reichsgebttenn: 189
1. Militär = Wesen.
Bekanntmachung.
Die der Privat-Lehranstalt des Dr. Günther zu Braunschweig (Verzeichniß vom 13. April d. J.,
Central-Blatt S. 91, C. b. VI.) verliehene Militärberechtigung ist durch den am 4. Mai d. J. erfolgten
Tod des genannten Leiters der Anstalt erloschen.
Berlin, den 7. Juni 1886. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
2. Konsulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsul in Amoy von Aichberger
zum Konsul in Galatz zu ernennen geruht.
Dem Kaiserlichen Gesandten von Holleben zu Tokio ist auf Grund des 8. 1 des Gesetzes vom 4. Mai
1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die allgemeine
Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden.
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