Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

— 204 — 
5. Post= und Telegraphen-Wesen. 
  
Abänderungen 
der 
Telegraphenordnung vom 13. August 1880. 
  
Die auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung erlassene Telegraphenordnung vom 13. August 1880*) 
wird in folgenden Punkten abgeändert: 
1. Im §. 3, „Dienststunden der Telegraphenanstalten“ betreffend, ist hinter dem vorletzten 
Satze, welcher mit den Worten „8 Uhr Morgens" endigt, folgender Zusatz ein zu- 
schalten: " 
An Sonn= und Festtagen wird jedoch von der Mehrzahl dieser Anstalten beschränkter Dienst 
abgehalten. 
2. Im §. 4, „Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können“ betreffend, ist im 
Absatz 1 hinter den Worten „durch die Post befördert werde“ der Satz einzufügen: 
Die Verwendung von Eilboten zur Beförderung von Telegrammen zwischen Orten, in welchen 
Telegraphenanstalten bestehen, ist dagegen ausgeschlossen. 
3. Im §. 5, „Eintheilung der Telegramme“ betreffend, treten folgende Aenderungen ein 
1. Im Absatz W ist 
a) der Satz: „Jedes Telegramm darf nur aus Wörtern bestehen, welche einer und derselben 
Sprache (vergl. unter UI) angehören“ zu streichen und dafür zu setzen: 
Die Telegramme dürfen nur der deutschen, englischen, spanischen, französischen, italienischen, nieder- 
ländischen, portugiesischen und lateinischen Sprache angehörige Wörter von höchstens 10 Buchstaben enthalten. 
Jedes Telegramm kann aus allen vorerwähnten Sprachen entnommene Wörter enthalten. Auch dürfen in 
dem Texte der in verabredeter Sprache abgefaßten Telegramme eine oder mehrere Stellen in offener Sprache 
enthalten sein. In diesem Falle müssen die Stellen in verabredeter Sprache zwischen Klammern gesetzt 
werden, welche dieselben von dem vorhergehenden oder nachfolgenden Text in offener Sprache scheiden. 
b) am Schlusse hinter den Worten „einer Prüfung zu unterziehen“ hin zuzu fügen: 
und die Rechtmäßigkeit der benutzten Wörter festzustellen. 
2. Im Absatz Viist unter a statt der Worte „geheimen Buchstaben“ zu setzen: 
aus Buchstaben mit geheimer Bedeutung. 
3. Der Absatz VI erhält folgende veränderte Fassung: 
VI. Der Text der in chiffrirter Sprache abgefaßten Telegramme darf eine oder mehrere Stellen 
in offener Sprache enthalten. In diesem Falle müssen die Stellen in chiffrirter Sprache zwischen Klammern 
gesetzt werden, welche dieselben von dem vorhergehenden oder nachfolgenden Text in offener Sprache scheiden. 
Der chiffrirte Text muß ausschließlich aus Buchstaben des Alphabets oder ausschließlich aus arabischen Ziffern 
zusammengesetzt sein. 1 
4. Im §. 6, „Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme“ betreffend, treten folgende 
Aenderungen ein: 
1. Am Schlusse des Absatzes l ist nachzutragen: 
Die Aufgabe von Telegrammen ohne Legxt ist zulässig. 
  
*) Central-Bl. 1880. S. 560.
	        
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