Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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4. 
Die Legirungseinsätze müssen in Reihen von mindestens 50 Stücken eingesendet werden und von 
einer Erklärung des Einsenders begleitet sein, daß alle zu einer Reihe gehörigen Stücke aus derselben Le- 
girung bestehen. 
5 
Die Prüfung erstreckt sich auf sämmtliche Stücke einer jeden Reihe. 
Von jedem Stück wird ein Probeplättchen abgetrennt und in einem Flüssigkeitsbad eingeschmolzen. 
Für diejenigen beiden Stücke, deren Probeplättchen hierbei zuerst und zuletzt zum Schmelzen gelangen, 
wird der Schmelzpunkt in der Weise ermittelt, daß die Stücke unter Vorkehrungen, wie solche der Verwendung 
in dem Dampfkessel-Sicherheitsapparat entsprechen, eingeschmolzen werden. Umfaßt eine Reihe mehr als 
50 Stücke, so wird die Anzahl der einzuschmelzenden Stücke entsprechend erhöht. 
Es bleibt vorbehalten, unter besonderen Umständen einem Stück mehr als ein Probeplättchen zu 
entnehmen und die Zahl der zur gänzlichen Einschmelzung bestimmten Stücke nach Ermessen zu erhöhen. 
6. 
Ergiebt die Prüfung, daß die innerhalb einer Reihe zusammengehöriger Stücke ermittelten Schmelz= 
punkte um nicht mehr als 2 Centigrade von einander abweichen, so wird die Reihe zur Beglaubigung zu- 
gelassen. Zu dem Behuf werden die ermittelten Schmelzpunktstemperaturen auf volle Centigrade abgerundet. 
Fallen die abgerundeten Werthe zusammen, so ergiebt dies den Schmelzpunkt für die ganze Reihe. Fallen 
sie nicht zusammen, so wird den einzelnen Stücken, nach dem Ergebniß der mit ihren Probeplättchen aus- 
geführten Vorprüfung, einer der Werthe als Schmelzpunkt zugeteilt. Der für jedes Stück angenommene 
Schmelzpunkt wird nebst einem Beglaubigungszeichen auf das Stück aufgeschlagen. Als Beglaubigungszeichen 
dient der Reichsadler. 
  
7. . 
An Gebühren werden für jedes Stück einer zur Prüfung eingesendeten Reihe 10 Pfennig erhoben. 
Der Gebührenbetrag ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Prüfung bei der Kasse der Kommission einzuzahlen. 
Entschädigung für die bei der Prüfung zerstörten Stücke wird nicht gewährt. 
Berlin, den 22. Juni 1886. 
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. 
Nieberding. 
  
2. Versicherungs-Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend 
das Ergebniß der Wahl von vier nichtständigen Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts. 
Vom 6. Juli 1886. 
  
Uneer Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesraths vom 15. April 1886, wonach das Stimmen- 
verhältniß der bei der Wahl der nichtständigen Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts betheiligten Berufs- 
genossenschaftsvorstände und Ausführungsbehörden einerseits und der Arbeitervertreter andererseits nach der 
Zahl der in den einzelnen Berufsgenossenschaften und Reichs= und Staats-Betriebsverwaltungen am 1. April 
1886 versicherten Personen bemessen werden soll — vgl. Bekanntmachung vom 1. Mai 1886 —, wird 
nachstehend das von dem Reichs-Versicherungsamt in seiner Sitzung vom heutigen Tage festgestellte Wahl- 
ergebniß bekannt gemacht. 
I. Von den wahlberechtigten 57 Berufsgenossenschaftsvorständen und 44 Ausführungsbehörden sind 
57 und 42 gültige Stimmzettel abgegeben worden. Dabei erhielten die meisten Stimmen als nichtständige 
Mitglieder: 
 
	        
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