Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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Rendanten bei den Bekleidungsämtern, soweit sie nicht aus Marine-Zahlmeistern oder Unter-Zahlmeistern 
Kontrolöre ergänzt werden, 
Magazinvorstände, 1 bei den Verpflegungsämtern, soweit sie nicht aus Marine-Zahlmeistern oder Unter- 
Bureauassistenten Zahlmeistern ergänzt werden, 
Werft-Rendanten, 
zeichermantunärrelän, soweit sie nicht aus Personen des aktiven Dienststandes ergänzt werden, 
Werft-Sekretariatsassistenten, 
Werft-Schreiber und Werft-Hülfs-Schreiber, 
X Werft-Ober-Bootsleute, 
Werft-Bootsleute, 
Führer und — Maschinisten der Werftfahrzeuge, 
Schleusenmeistergehülfen, 
2 Spritzenmeister, 
Marine-Gerichtsaktuare, 
Lazareth= und Kasernen-Inspektoren, 
24 Schiffslazarethdepot-Verwalter, 
Lotsen-Sekretäre, 
x Materialienverwalter, 
X Schiffsführer und — Maschinisten, 
x Steuerleute, — Unter-Steuerleute, — Lotsen, 
X Leuchtthurmwärter,— Leuchtthurmwörtergehülfen, 
X Nebelsignalwärter 
X Schiffsführer, 
X Steuerleute, 
X Unter-Steuerleute, 
X Nebelsignalwärter 
X Maschinisten und — Heizer für Wasserheizanlagen, Wasserleitungen und Garnison-Waschanstalten, 
Gärtner und Parkaufseher zu Wilhelmshaven, 
Drucker, 
Druckereigehülfe 1 in der Admiralität, 
Bauschreiber, 
Küster, 
Garnison-Todtengräber. 
Berlin, den 4. Juni 1886. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
beim Lotsenkommando an der Jade, 
beim Vermessungs-Dirigenten der Marinestation der Ostsee, 
  
5. Heimath-Wesen. 
  
Das Bundesamt für das Heimathwesen ist auch, wenn es als höchste Instanz in Landessachen 
entscheidet, nicht Landesbehörde, sondern Reichsbehörde. Als solche ist es ausschließlich berufen, 
über seine Zuständigkeit zu befinden. Seine Zuständigkeit ist auf die höchstinstanzliche Ent- 
scheidung von Streitigkeiten zwischen zwei Armenverbänden beschränkt. Streitigkeiten zwischen 
zwei Gutsbezirken, welche demselben Armenverband angehören, über die Tragung der Armenlast 
unterliegen seiner Kompetenz nicht. 
Diese Sätze sind in dem Urtheil vom 5. Juni 1886 in Sachen des Fabrikbesitzers H. zu L., Klägers 
und Berufungsklägers, wider die Königliche Regierung zu D., Beklagte und Berufungsbeklagte, näher aus-
	        
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