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zugeschärften Rändern versehen sein. Nachdem die in einander gesteckten Röhren in den Talg ein-
geführt sind, wird das innere mit Talg gefüllte Rohr herausgezogen, das leere äußere Rohr mit
Petroleum gefüllt und demnächst ebenfalls entfernt. Hierauf wird der Talg in der vorher angegebenen
Weise mit der Messerstange bearbeitet.
Damit das Petroleum den Talg hinreichend durchtränken kann, ist das betreffende Faß einen
bis zwei Tage unter amtlicher Aufsicht zu halten. Sollte bei sehr niedriger Wintertemperatur der
Talg so fest sein, daß er ein rasches Eindringen des Petroleums nicht gestattet, so ist er in einem
kebezter Raume unterzubringen und entsprechend längere Zeit unter der amtlichen Aufsicht zu
elassen.
Falls das vorstehend angegebene, der Regel nach anzuwendende Verfahren der Denaturirung
ausnahmsweise wegen der Beschaffenheit des Talgs nicht angebracht erscheinen sollte, kann harter
Talg, nachdem er zuvor aus dem Faß vollständig ausgefüllt und in eine größere Zahl gleich großer
Stücke zerschnitten worden ist, mit der vorgeschriebenen Menge Petroleum übergossen, weicher Talg
aber unter fortdauerndem Nachfüllen des Petroleums mit Eisenstangen durchgearbeitet werden.
die Zustimmung zu ertheilen.
Berlin, den 9. Juli 1886. Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Lieber.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des
Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Geheime Regierungsrath Dirksen zu Berlin
an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Geheimen Regierungsraths Rißmann
der Königlich sächsischen Zoll= und Steuerdirektion zu Dresden als Reichsbevollmächtigter für Zölle und
Steuern, mit dem Wohnsitz in Dresden, vom 1. Juli d. I. ab beigeordnet worden.
5. Justiz-Wesen.
Uebereinkunft
zwischen
dem Deutschen Reiche und der Schweiz wegen gegenseitigen Verzichts auf die Beibringung von
Trauerlaubnißscheinen. Vom 4. Juni 1886.
Nachdem die Regierung Seiner Mcajestät des Deutschen Kaisers und der Schweizerische Bundesrath es für
nützlich erachtet haben, die Eheschließungen ihrer im Gebiete des anderen Theils sich aufhaltenden Staats-
angehörigen zu erleichtern, haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig bevollmächtigt, nachstehende Vereinbarung
getroffen.
Artikel 1.
Deutsche, welche mit Schweizerinnen in der Schweiz und Schweizer, welche mit Deutschen in Deutsch-
land eine Ehe abschließen wollen, sollen, wenn sie ihre Staatsangehörigkeit nachgewiesen haben, nicht mehr
verpflichtet sein, durch Vorlegung von Attesten ihrer bezüglichen Heimathsbehörde darzuthun, daß sie ihre
Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung auf ihre zukünftige Ehefrau und ihre in der Ehe geborenen
Kinder übertragen und daß sie demgemäß nach eingegangener Ehe sammt ihrer vorgedachten Familie von
ihrem Heimathestaate auf Erfordern wieder werden übernommen werden.