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Nachtrag
Nr. 29 des Central-Blatts für dus Deutsche Reich.
Berlin, Montag, den 19. Juli 1886.
Inhalt: Zoll= und Steuer-Wesen: Ausführungbestimmumngen zu dem Gesetze vom 1. Juni 1886, die Besteuerung des
Zuckers betreffend; — Bestimmungen, betreffend die bei der Ausfuhr von kondensirter Milch zu gewährende Steuerver-
gütung für den in dem Fabrikate enthaltenen inländischen Zuker Seite 235
Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom heutigen Tage zur Ausführung des Gesetzes, die Besteuerung
des Zuckers betreffend, vom 1. Juni 1886 (Reichs-Gesetzblatt Seite 181) die nachstehend abgedruckten Be-
stimmungen beschlossen.
Berlin, den 17. Juli 1886. Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Schultz.
Ausführungsbestimmungen
zu
dem Gesetze vom 1. Juni 1886, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
A. Zum Artikel I S. 2.
1. Die Steuervergütung nach dem Satze b des Artikels I S. 2 wird auch gewährt für die soge-
nannten Crystals und andere weiße, harte, durchscheinende Zucker in Krystallform von mindestens 99⅛ Pro-
zent Polarisation, insbesondere die im Handel als granulirte oder granulated bezeichneten Zucker.
Die Feststellung des Zuckergehalts derartiger Zucker im Wege der Polarisation ist nicht von der
Amts= oder einer anderen Zoll= oder Steuerstelle, sondern von einer seitens der obersten Landes-Finanz-
behörde zur Ausführung solcher Untersuchungen bezeichneten Person oder Anstalt (vereidigte Handelschemiker
u. s. w.) auf Kosten der Anmelder vorzunehmen.
2. Zur Abfertigung des mit Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden 2c. Zuckers sind be-
rechtigt, und zwar:
a) zur unbeschränkten Abfertigung von Zucker aller Art
in Preußen .
die Hauptzollämter Danzig, Stralsund, Swinemünde, Kiel, Flensburg, Altona, Harburg,
Cleve, Aachen, die Hauptsteuerämter für ausländische Gegenstände zu Berlin und Cöln,
die Hauptsteuerämter Königsberg in Ostpr., Stettin, Breslau, Görlitz, Halle, Magdeburg,
Itzehoe, Hannover, Uerdingen,
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