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Regulativ
für
die steuer freien Niederlagen für Zucker.
S. 1.
Für inländischen Zucker ist die Niederlegung gegen Steuervergütung in steuerfreien Niederlagen mit
der Maßgabe gestattet, daß der Zucker binnen zwei Jahren gegen Erstattung der Steuervergütung mit Zu-
zahlung fünfprozentiger Zinsen von dem auf den Tag der Niederlegung zunächst folgenden 1. Oktober ab in
den freien Verkehr zurückgenommen werden darf. Als steuerfreie Niederlagen können sowohl ausschließlich
für diesen Zweck eingerichtete, wie auch für unverzollte Waaren bestimmte öffentliche oder unter amtlichem
Mitverschluß stehende Privatläger zugelassen werden.
Ueber die Bewilligung einer steuerfreien Niederlage für Zucker, welche jederzeit widerruflich ist, ent-
scheidet die Direktivbehörde.
8. 2.
Steuerfreie Privatniederlagen für Zucker werden lediglich an Gewerbtreibende bewilligt, welche ord-
nungsmäßige kaufmännische Bücher führen und das Vertrauen der Verwaltung genießen. Handelsgesellschaften
und diejenigen Personen, welche nicht selbst am Lagerorte wohnen, haben einen dort wohnhaften geeigneten
Vertreter zu bestellen.
8. 3.
Falls die Niederlage sich nicht am Sitz einer Amtsstelle befindet, welche ermächtigt ist, Zucker der
zur Niederlage gelangenden Art mit Anspruch auf Steuervergütung abzufertigen, sind die Kosten, welche
durch die amtliche Kontrole des Lagers, die Abfertigung des Zuckers bei der Ein- und der Auslagerung und
die Polarisation der Proben des zur Niederlage angemeldeten Zuckers bei auswärtigen Amtsstellen entstehen,
von den Lagerinhabern nach Feststellung der Direktivbehörde zu ersetzen.
Für Niederlagen, welche sich am Sitz einer zur Abfertigung befugten Amtsstelle befinden, bewendet
es hinsichtlich der Ueberwachungskosten bei der Bestimmung im §. 9 Absatz 5 des Privatlager-Regulativs.
S. 4.
Der Lagerinhaber haftet für den Betrag der gewährten Steuervergütung und die davon zu ent-
richtenden Zinsen, soweit nicht die Rückzahlung der Steuervergütung nebst etwaigen Zinsen oder die Auf-
nahme des Zuckers in eine andere steuerfreie Niederlage, eine öffentliche Niederlage oder ein unter amtlichem
Mitverschluß stehendes Privattransitlager unverzollter Waaren oder endlich die Ausfuhr desselben in der vor-
geschriebenen Art nachgewiesen wird. Mit der Aufnahme in ein Lager für zollpflichtige Waaren nimmt der
Zucker die Eigenschaft einer unverzollten ausländischen Waare an.
8. 5.
Bei der Anmeldung von Zucker zur Niederlage, der amtlichen Revision desselben, der Liquidation
der Steuervergütung, der Ausfertigung der über letztere auszustellenden Vergütungsscheine und der Anweisung