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der Steuervergütung ist nach denjenigen Vorschriften zu verfahren, die in Betreff des zur Ausfuhr mit An-
spruch auf Steuervergütung angemeldeten Zuckers gelten.
Zur Anmeldung des auf eine andere steuerfreie Niederlage an dem nämlichen Ort übergehenden
Zuckers dient ein Duplikat der Abmeldung, welches von dem Anmelder zur Anerkennung des Zugangs des
Zuckers auf sein Lager mitvollzogen wird.
8. 6.
Der Zucker ist in den Niederlageräumen dergestalt aufzubewahren, daß die Identität jedes einzelnen
Kollo, oder bei Einlagerung einer größeren Menge von Kolli gleicher Verpackungsart, gleichen Inhalts und
wenigstens annähernd gleichen Gewichts die Identität der Gesammtpost während der Lagerung erhalten bleibt.
Der Lagerinhaber ist verpflichtet, den zu diesem Zweck von der Steuerbehörde getroffenen Anordnungen
nachzukommen.
Die Umpackung, auch die Zerkleinerung des eingelagerten Zuckers kann nach zuvoriger Anmeldung
von dem Niederlageamt gestattet werden und hat innerhalb des Lagers oder in benachbarten Räumen unter
amtlicher Ueberwachung zu erfolgen. Die Waarenpost wird dann im Niederlageregister ab- und nach der
neuen Feststellung wieder angeschrieben, wobei als das Gesammt-Nettogewicht der neuen Post das Einlagerungs-
gewicht der alten festgehalten wird.
Die aus dem freien Verkehr auf die Niederlage gebrachten Umschließungen behalten ihre Eigenschaft
als zollinländische Waaren. Ausländische unverzollte Umschließungen dürfen nur zur Verpackung von Zucker,
welcher für die Ausfuhr bestimmt ist, auf die Niederlage gebracht werden und sind zollvormerklich zu behandeln.
S. 7.
Zur Abmeldung von Zucker aus der Niederlage sind Formulare nach anliegendem Muster zu
benutzen. Jede Abmeldung hat sich auf Mengen von mindestens 500 kg Nettogewicht zu erstrecken.
' Bei der Versendung des abgemeldeten Zuckers, soweit derselbe nicht in den freien Verkehr treten
soll, finden die Vorschriften des Begleitschein-Regulativs sinngemäße Anwendung.
Die Abschreibung und die Feststellung der zu erstattenden Steuervergütung erfolgt nach dem ur-
sprünglichen Einlagerungsgewicht. Eine Verwiegung des Zuckers bei der Auslagerung ist daher regelmäßig
nur dann nöthig, wenn derselbe auf Begleitschein 1I versendet werden soll, oder wenn Theilposten zur Ab-
meldung gelangen. Auch im ersteren Falle kann auf Antrag des Abmelders von der Verwiegung abgesehen
und das im Niederlageregister angeschriebene Einlagerungsgewicht in den Begleitschein übernommen werden,
w#nn nict anzunehmen ist, daß der Zucker während seiner Lagerung eine wesentliche Gewichtsänderung
erlitten hat.
Bei der Abmeldung einer unter einem Gesammtgewicht angeschriebenen Waarenpost in Theilmengen
erfolgt die Abschreibung und eintretendenfalls die Berechnung der zurückzuzahlenden Steuervergütung nach
dem jedesmal zu ermittelnden Auslagerungsgewicht. Ergiebt sich dabei im Ganzen ein Mindergewicht gegen
das Einlagerungsgewicht, so ist bei der Abfertigung der letzten Theilpost dieses Mindergewicht abzuschreiben,
und zwar, wenn auch nur eine der Theilposten in den freien Verkehr zurückgenommen oder auf eine andere
steuerfreie Niederlage für inländischen Zucker übergeführt ist, unter Einziehung des darauf entfallenden Steuer-
vergütungsbetrages und der etwaigen Zinsen. Ergiebt sich dagegen ein Mehrgewicht der abgemeldeten Theil-
mengen, so ist, wenn die sämmtlichen Theilmengen der ganzen Post in den freien Verkehr gebracht oder auf
eine andere steuerfreie Niederlage für inländischen Zucker übergeführt sind, bei der zuletzt abgeschriebenen
Theilpost, sofern dieselbe in den freien Verkehr zurückgenommen wird, von diesem Mehrgewicht eine zu er-
stattende Steuervergütung nicht zu berechnen, sofern dieselbe aber in eine andere steuerfreie Niederlage über-
geht, das Einlagerungsgewicht in dem Register der letzteren Niederlage mit einem entsprechend verminderten
Betrage unter nachrichtlicher Vermerkung des wirklichen Gewichts anzuschreiben.
8. 8.
Im Fall der Abfertigung des aus der Niederlage abgemeldeten Zuckers auf Begleitschein J hat der
Begleitscheinextrahent durch Vollziehung der Annahmeerklärung die in den ss. 44 und 46 des Vereinszoll=
gesetzes bezeichneten Verpflichtungen mit der Maßgabe zu übernehmen, daß er für den Betrag der zurückzu-
erstattenden Steuervergütung nebst den davon geschuldeten Zinsen zu haften hat.