Metadata : Orthographisches Wörterbuch der deutschen Sprache.

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b)  Ermittelung  der  Vorräte  bei  den  Kartoffelerzeugern.

Eine  genaue  Ermittelung  der  im  Gewahrsam  der  Kartoffelerzeuger  befindlichen  Vorräte  kann  erst
zu  einem  späteren  Zeitpunkt  erfolgen.  Eine  überschlägliche  Ermittelung  dieser  Vorräte  ist  aber  gleichzeitig
mit  der  Bestandsaufnahme  bei  den  Gemeinden,  Händlern  und  Verbrauchern  notwendig  zur  Ausstellung
der  Grundsätze  für  die  Bedarfszuweisung  und  die  Abgabepflicht.  Die  Landräte  und  die  Gemeindevorstände
  in  den  Stadtkreisen  werden  deshalb  angewiesen,  die  innerhalb  der  Kommunalverbände  am  24.  Februar
  d.  Is.  im  Gewahrsam  der  Kartoffelerzeuger  befindlichen  Vorräte  schätzungsweise  zu  ermitteln  und
über  das  Ergebnis  im  Kommunalverbande  den  Regierungspräsidenten  unter  Vorlage  einer  Nachweisung
für  O#n#  einzelnen  Gemeinden  und  Gutsbezirke  bis  spätestens  zum  5.  März  d.  Is.  zu  berichten.  —  Bei
der  Ermittelung  sind  die  bei  der  Nachprüfung  der  Getreidebestandserhebung  vom  16.  November  1915

emachten  Erfahrungen  zu  verwerten  und  die  bei  dieser  verwendeten  Kommissionen  und  Vertrauensmänner
heranzuziehen.  Die  Regierungspräsidenten  haben  das  Ergebnis  der  Berichte  —  nach  Kreisen  geordnet  —
in  einer  Ubersicht  zusammenzustellen  und  diese  bis  zum  10.  März  d.  Is.  dem  Minister  des  Innern  in
5  facher,  der  Reichs-Kartoffelstelle  und  dem  Oberpräsidenten  in  einfacher  Ausfertigung  einzureichen.

Zu  §  3.

Die  Kommunalverbände  haben  zur  Anmeldung  des  Fehlbedarfs  ausschließlich  den  Vordruck  zu
benutzen,  den  ihnen  die  Reichskartoffelstelle  übersenden  wird.  Eine  Berichtigung  der  Unterlagen  für  die
Berechnung  des  Fehlbedarfs  bleibt  der  Reichs-Kartoffelstelle  vorbehalten.  Auf  die  Überweisung  oder  Zuführung
  größerer  als  der  angemeldeten  Kartoffelmengen  kann  nicht  gerechnet  werden.  Zur  Abnahme  der
als  Fehlbedarf  angemeldeten  Mengen  sind  die  Kommunalverbände  verpflichtet.  Die  Reichs-Kartoffelstelle
setzt  die  Bedingungen  für  die  Abnahme  und  für  den  Abschluß  von  Lieferungsverträgen  fest.  Die  Kommunalverbände
  müssen  die  Abnahme  nach  diesen  Bedingungen  bewirken.

Die  Verpflichtung  und  Berechtigung  zur  Anmeldung  eines  Fehlbedarfs  erstreckt  sich  ausschließlich
auf  Speisekartoffeln.  Die  Kommunalverbände  haben  durch  eine  auf  Grund  der  Verordnung  zu  erlassende
Anördnung  die  Verwendung  der  ihnen  zugewiesenen  Kartoffeln  zu  Spelsezwecken  sicherzustellen  und  die
Durchführung  dieser  Anordnung  zu  überwachen.

Zu  §  4.

Für  jede  Provinz  wird  eine  Provinzial-Kartoffelstelle  unter  der  Aufsicht  des  Oberpräsidenten
ebildet.  Der  Oberpräsident  ernennt  den  Vorsitzenden  und  die  Mitglieder,  —  diese  nach  Anhörung  der
orstände  der  Landwirtschaftskammer  und  der  amtlichen  Handelsvertretungen.  Die  Zahl  der  Mitglieder

soll  mindestens  6  betragen.  Der  Provinzial-Kartoffelstelle  liegt  ob,  den  Fehlbedarf  innerhalb  der  Provinz
auf  Grund  der  Festsetzungen  und  Zuweisungen  der  Reichs-Kartoffelstelle  auszugleichen.  Sie  ist  ermächtigt,
innerhalb  dieser  Zuweisungen  selbständig  zu  verfügen,  soweit  es  erforderlich  ist,  um  den  Fehlbedarf  innerhalb
  der  Provinz  zu  decken.  Sie  hat  nach  Möglichkeit  die  in  der  Provinz  bestehenden  Organisationen
der  Landwirtschaftskammer  usw.  für  die  Vermittelung  des  Kartoffelankaufs  zur  Mitwirkung  heranuziehen.
  Auf  Erfordern  hat  sie  der  Reichs-Kartoffelstelle  Vorschläge  über  die  Verteilung  der  aus  der
Püooin  abzugebenden  Kartoffelmengen  auf  die  Kommunalverbände  zu  machen.

Die  Reichs-Kartoffelstelle  verfügt  über  die  nach  Deckung  des  festgesetzten  Fehlbedarfs  der  Provinz
verbleibenden  Kartoffelmengen.  Sie  teilt  der  Provinzial-Kartoffelstelle  mit,  an  welche  Bedarfsverbände
außerhalb  der  Provinz  der  Überschuß  zu  liefern  ist.  Die  Durchführung  auch  dieser  Lieferungen  ist  von
der  Provinzial-Kartoffelstelle  zu  überwachen.  Die  Reichs-Kartoffelstelle  teilt  den  Bedarfsverbänden  mit,
in  welcher  Weise  ihr  Fehlbedarf  gedeckt  wird.

Die  Aufbringung  der  aus  den  Kommunalverbänden  zu  liefernden  Kartoffelmengen  hat  nötigenfalls
  im  Wege  der  Enteignung,  auf  Grund  des  Hoöchstpreisgesetzes  vom  4.  August/  17.  Dezember  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  516)  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen  vom  21.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  25)  und  vom  23.  September  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  603)  zu  erfolgen.  Im  übrigen  ist
bei  Durchführung  der  Kartoffelbeschaffung  und  --Versorgung  der  Handel  nach  Möglichkeit  heranzuziehen.


Die  Kommunalverbände  haben  den  Anforderungen  der  Reichs-Kartoffelstelle  und  der  Provinzial-Kartoffelstelle
  Folge  zu  leisten.

Zu  §.5.

Zur  Übertragung  der  Versorgungsregelung  auf  die  Gemeinden  ist  eine  Anordnung  des  Kommunalverbandes
  erforderlich.