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b) Ermittelung der Vorräte bei den Kartoffelerzeugern.
Eine genaue Ermittelung der im Gewahrsam der Kartoffelerzeuger befindlichen Vorräte kann erst
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Eine überschlägliche Ermittelung dieser Vorräte ist aber gleichzeitig
mit der Bestandsaufnahme bei den Gemeinden, Händlern und Verbrauchern notwendig zur Ausstellung
der Grundsätze für die Bedarfszuweisung und die Abgabepflicht. Die Landräte und die Gemeindevorstände
in den Stadtkreisen werden deshalb angewiesen, die innerhalb der Kommunalverbände am 24. Februar
d. Is. im Gewahrsam der Kartoffelerzeuger befindlichen Vorräte schätzungsweise zu ermitteln und
über das Ergebnis im Kommunalverbande den Regierungspräsidenten unter Vorlage einer Nachweisung
für O#n# einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke bis spätestens zum 5. März d. Is. zu berichten. — Bei
der Ermittelung sind die bei der Nachprüfung der Getreidebestandserhebung vom 16. November 1915
emachten Erfahrungen zu verwerten und die bei dieser verwendeten Kommissionen und Vertrauensmänner
heranzuziehen. Die Regierungspräsidenten haben das Ergebnis der Berichte — nach Kreisen geordnet —
in einer Ubersicht zusammenzustellen und diese bis zum 10. März d. Is. dem Minister des Innern in
5 facher, der Reichs-Kartoffelstelle und dem Oberpräsidenten in einfacher Ausfertigung einzureichen.
Zu § 3.
Die Kommunalverbände haben zur Anmeldung des Fehlbedarfs ausschließlich den Vordruck zu
benutzen, den ihnen die Reichskartoffelstelle übersenden wird. Eine Berichtigung der Unterlagen für die
Berechnung des Fehlbedarfs bleibt der Reichs-Kartoffelstelle vorbehalten. Auf die Überweisung oder Zuführung
größerer als der angemeldeten Kartoffelmengen kann nicht gerechnet werden. Zur Abnahme der
als Fehlbedarf angemeldeten Mengen sind die Kommunalverbände verpflichtet. Die Reichs-Kartoffelstelle
setzt die Bedingungen für die Abnahme und für den Abschluß von Lieferungsverträgen fest. Die Kommunalverbände
müssen die Abnahme nach diesen Bedingungen bewirken.
Die Verpflichtung und Berechtigung zur Anmeldung eines Fehlbedarfs erstreckt sich ausschließlich
auf Speisekartoffeln. Die Kommunalverbände haben durch eine auf Grund der Verordnung zu erlassende
Anördnung die Verwendung der ihnen zugewiesenen Kartoffeln zu Spelsezwecken sicherzustellen und die
Durchführung dieser Anordnung zu überwachen.
Zu § 4.
Für jede Provinz wird eine Provinzial-Kartoffelstelle unter der Aufsicht des Oberpräsidenten
ebildet. Der Oberpräsident ernennt den Vorsitzenden und die Mitglieder, — diese nach Anhörung der
orstände der Landwirtschaftskammer und der amtlichen Handelsvertretungen. Die Zahl der Mitglieder
soll mindestens 6 betragen. Der Provinzial-Kartoffelstelle liegt ob, den Fehlbedarf innerhalb der Provinz
auf Grund der Festsetzungen und Zuweisungen der Reichs-Kartoffelstelle auszugleichen. Sie ist ermächtigt,
innerhalb dieser Zuweisungen selbständig zu verfügen, soweit es erforderlich ist, um den Fehlbedarf innerhalb
der Provinz zu decken. Sie hat nach Möglichkeit die in der Provinz bestehenden Organisationen
der Landwirtschaftskammer usw. für die Vermittelung des Kartoffelankaufs zur Mitwirkung heranuziehen.
Auf Erfordern hat sie der Reichs-Kartoffelstelle Vorschläge über die Verteilung der aus der
Püooin abzugebenden Kartoffelmengen auf die Kommunalverbände zu machen.
Die Reichs-Kartoffelstelle verfügt über die nach Deckung des festgesetzten Fehlbedarfs der Provinz
verbleibenden Kartoffelmengen. Sie teilt der Provinzial-Kartoffelstelle mit, an welche Bedarfsverbände
außerhalb der Provinz der Überschuß zu liefern ist. Die Durchführung auch dieser Lieferungen ist von
der Provinzial-Kartoffelstelle zu überwachen. Die Reichs-Kartoffelstelle teilt den Bedarfsverbänden mit,
in welcher Weise ihr Fehlbedarf gedeckt wird.
Die Aufbringung der aus den Kommunalverbänden zu liefernden Kartoffelmengen hat nötigenfalls
im Wege der Enteignung, auf Grund des Hoöchstpreisgesetzes vom 4. August/ 17. Dezember 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) zu erfolgen. Im übrigen ist
bei Durchführung der Kartoffelbeschaffung und --Versorgung der Handel nach Möglichkeit heranzuziehen.
Die Kommunalverbände haben den Anforderungen der Reichs-Kartoffelstelle und der Provinzial-Kartoffelstelle
Folge zu leisten.
Zu §.5.
Zur Übertragung der Versorgungsregelung auf die Gemeinden ist eine Anordnung des Kommunalverbandes
erforderlich.