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auch darauf zu erstrecken hat, daß nur Zucker der vorbezeichneten Art und in der angemeldeten
Menge (Ziffer 1) verwendet wird.
Die unter steuerlicher Aufsicht hergestellten Fabrikate werden behufs Festhaltung der Sdentität,
eventuell getrennt nach ihrem verschiedenen Zuckergehalt, in ein unter amtlichem Mitverschluß
stehendes Lager aufgenommen.
Diejenigen Fabrikate, welche mit Anspruch auf Steuervergütung für den darin enthaltenen Zucker
ausgeführt oder in öffentlichen 2c. Niederlagen niedergelegt werden sollen, sind zum Zweck der
Entnahme aus dem Lager der mit der Kontrole der Fabrik beauftragten Steuerstelle mittelst einer
Deklaration anzumelden, in welcher außer der Zahl und der Art, sowie dem Bruttogewicht der
Kolli deren Nettogewicht an kondensirter Milch und das Gewicht des darin enthaltenen Zuckers,
für welchen die Steuervergütung in Anspruch genommen wird, anzugeben ist. Die Steuerstelle
hat ihrem Revisionsbefunde auf Grund der von ihr über den Fabrikationsbetrieb geführten Kon-
trole eine Bescheinigung über das Gewicht und die Art des in der kondensirten Milch enthaltenen
Zuckers beizufügen.
Nachdem der Nachweis der Ausfuhr u. s. w. geführt ist, erfolgt die Feststellung und An-
weisung der Steuervergütung nach den bezüglichen allgemeinen Bestimmungen.
Dem Fabrikanten ist gestattet, auf zuvorige Anzeige bei der Steuerstelle auch Fabrikate zum Absatz
nach dem Inlande aus dem Lager zu entnehmen.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.