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aus welchem die Zwangsvollstreckung erfolgen soll, ist nur erforderlich, falls derselbe sich nicht in den Akten
der Gerichtsbehörde befindet.
3. Die Zwangsvollstreckung darf nur unter denselben Voraussetzungen angeordnet werden (Nr. 2),
unter welchen nach ss. 664, 665 der Civilprozeßordnung die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
zulässig ist. Auf die Anordnung der Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften über Anhörung des Schuld-
ners, über die Klage auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, über Einwendungen gegen die letztere, über die
Bemerkung der erfolgten Ertheilung auf der Urschrift des Urtheils (ss. 666 bis 668, 670 der Cidvilprozeß=
ordnung) entsprechende Anwendung.
4. Die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (vgl. Nr. 2) erfolgt nach Maßgabe der §s. 662
bis 670 der Cidvilprozeßordnung, jedoch in allen Fällen (nicht blos in denen der ss. 666, 669) nur auf= An-
ordnung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten (§. 8 der Verordnung)
5. Die Vorschriften über den Beginn der Zwangsvollstreckung (ss. 671 bis 673 der Civilprozeß=
ordnung) finden auf Zwangsvollstreckungen im Schutzgebiete mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle
der Vollstreckungsklausel (§. 671 a. a. O.) die Anordnung der Zwangsvollstreckung (Nr. 3) tritt.
6. Im Schutzgebiete erfolgt die Zwangsvollstreckung auch in den Fällen, in, welchen sie nach der
Civilprozeßordnung den Gerichtsvollziehern zugewiesen ist, durch den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit er-
mächtigten Beamten; derselbe kann mit der Ausführung andere Personen beauftragen, welche nach seinen An-
weisungen zu verfahren haben (S. 7 Abs. 2 der Verordnung). Der Auftrag ist schriftlich zu ertheilen. Der
schriftliche Auftrag tritt bei Anwendung der Vorschriften der §§. 675 bis 677 der Civilprozeßordnung an die
Stelle der vollstreckkaren Ausfertigung. Die Vorschriften der §§. 678 bis 683 kommen nicht zur Anwendung;
an ihre Stelle treten die Anweisungen, welche der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte den
mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung beauftragten Personen ertheilt hat. Bei Ertheilung dieser An-
weisung ist dafür Sorge zu tragen, daß über jede Vollstreckungshandlung eine schriftliche Nachricht zu den
Akten gebracht wird.
7. Die mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung beauftragte Person (Nr. 6) hat die in der
Civilprozeßordnung (s§. 712, 713, 716, 720 bis 725, 727, 746, 751, 769 bis 771, 777) dem Gerichts-
vollzieher zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten, soweit nicht durch bie ihr ertheilten Anweisungen (Nr. 6)
etwas anderes bestimmt wird.
9. Auf die in den §§. 730, 739 und 744 der Civilprozeßordnung vorgesehenen Zustellungen bei
der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögenerechte finden die §§. 5,
6 der Verordnung und Nr. VII. dieser Anweisung Anwendung. Im Falle des §. 739 Abs. 3 sind die Er-
klärungen des Drittschuldners stets an die Gerichtsbehörde zu richten.
10. Soll im Deutschen Reich eine Zwangsvolsstreckung auf Grund einer im Schutzgebiete exlassenen
Entscheidung oder einer dort aufgenommenen vollstreckbaren Urkunde erfolgen, so hat der Gläubiger sich eine
vollstreckbare Ausfertigung des Titels ertheilen zu lassen (vgl. Nr. 1, 2, 4) und auf Grund derselben die
Zwangsvollstreckung selbst zu betreiben. Ein Ersuchen an deutsche Gerichte seitens der Gerichtsbehörde des
Schutzgebietes findet nicht statt. Jedoch kann, soweit die Zwangsvollstreckung durch einen deutschen Gerichts-
vollzieher zu bewirken ist, der Gläubiger zur Beauftragung desselben sich der Vermittelung der Gerichtsbehörde
bedienen, welche ihrerseits den Auftrag unter Beifügung der vollstreckbaren Ausfertigung dem Gerichtsschreiber
desjenigen Amtsgerichts übersendet, in dessen Bezirk der Auftrag ausgeführt werden soll (s. 674 Abs. 2 der
Civilprozeßordnung; §. 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
11. Soll die Zwangsvollstreckung aus einem der in Nr. 10 bezeichneten Titel in einem anderen
deutschen Schutzgebiet oder im Bezirk eines deutschen Konsulargerichts erfolgen, so hat die Gerichtsbehörde auf
Antrag des Gläubigers die Gerichtsbehörde des betreffenden Schutzgebiets bezw. den betreffenden Konsul unter
Uebersendung einer vollstreckkaren Ausfertigung um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen (§. 700 der Civil-
prozeßordnung).
12. Mit der Zwangsvollstreckung, welche aus einem der in Nr. 10 bezeichneten Titel in einem aus-
ländischen Staate erfolgen soll, hat die Gerichtsbehörde sich nicht zu befassen, deren Betrieb vielmehr dem
Gläubiger zu überlassen.
IX. Vergleichsbehörde.
(Zu §. 21 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)
1. Sovweit nach der Vorschrift des §. 420 der Strafprozeßordnung vor Erhebung der Privatklage
wegen Beleidigung nachgewiesen werden muß, daß die Sühne erfolglos, versucht worden, ist für diesen Ver-