Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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gleichsversuch der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte zuständig. Derselbe kann mit der 
Vornahme solcher Versuche andere Personen allgemein oder im einzelnen Falle beauftragen. 
2. Erscheint der Beschuldigte in dem zur Sühneverhandlung bestimmten Termine nicht, so wird an- 
genommen, daß er sich auf die Sühneverhandlung nicht einlassen wolle. — Eine Bescheinigung über die Er- 
folglosigkeit der Sühneverhandlung kann nur ertheilt werden, wenn der Antragsteller im Termine erschienen 
ist. — Kommt im Termine ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen. 
Berlin, den 2. Dezember 1886. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Bismarck. 
Der Sitz des mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit beauftragten Kaiserlichen Kommissars Dr. Knappe 
ist Jaluit; Gesuche an ihn sind durch das Auswärtige Amt zu befördern, dessen Vermittelung anzurufen ist. 
  
2. Kon Konsulat-Wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs 
den bisherigen General-Konsul in Shanghai, Dr. Lührsen, zum General-Konsul in Odessa und 
den Kaufmann Leopold Heß zum Vize-Konsul in Port Alfred (Britisch Südafrika) 
zu ernennen geruht. 
  
Dem zum Konsul der Republik Nicaragua in Bremen ernannten Herrn Heinrich Schlüsser ist das 
Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden. 
  
Z. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 17. November d. J. beschlossen, die für die Verwendung von 
Kirschblättern, Weichselblättern und eingesalzenen Rosenblättern zur Herstellung von Tabackfabrikaten festgesetzte 
jährliche Minimalmenge von 100 Kg auf 50 kg herabzusetzen. 
D.- Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. November d. J. hinsichtlich der Behandlung der Zollerlasse 
aus Billigkeitsrücksichten beschlossen: 
I. Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt, auch in anderen als den in den §s. 111 
bis 117 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 vorgesehenen Fällen 
für die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets nach dem Auslande gesandten Gegenstände 
beim Wiedereingange oder für die vom Auslande eingegangenen Gegenstände beim Wieder= 
ausgange beziehungsweise bei der Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder ein Privat- 
transitlager 
bei nachgewiesener Identität aus überwiegenden Gründen der Billigkeit Zollerlaß auf gemeinschaftliche 
Rechnung zu bewilligen, und zwar bezüglich der ersteren eventuell gegen Erstattung etwa gezahlter 
Ausfuhrvergütung. 
Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ferner ermächtigt, in folgenden Fällen aus 
Billigkeitsrücksichten auf gemeinschaftliche Rechnung Zollerlaß zu bewilligen: 
a) wenn Wäsche, Kleidungsstücke, Hausgeräthe oder sonstige Naturalunterstützungen für durch 
Brand oder andere Elementarereignisse Beschädigte eingehen;
	        
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