— 404 —
e) zur Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen (8. 96 des Vereins-
zollgesetzes und 8. 27 des Eisenbahn-Regulativs),
d) zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter;
3. zur Abfertigung von
aà) Baumwollengarnen der Nr. 2c 1, 2 und 3,
b) Leinengarnen der Nr. 22a und b.,
c) Leinwand der Nr. 22f, 81, g2 und der Anmerkung zu f und g,
d) Wollenwaaren der Nr. 414 5 und 6 zu anderen als den höchsten Zollsätzen der betreffenden
Tarifpositionen.
4. Zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Bieres.
Zu Klettendorf im Bezirk des Hauptsteueramts zu Breslau ist eine namens des letzteren fungirende
Abfertigungsstelle errichtet worden, welcher die unbeschränkte Befugniß zur Abfertigung des zu der daselbst be-
willigten steuerfreien Niederlage für inländischen Zucker gelangenden und von derselben abgemeldeten und des
zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Steuervergütung bestimmten Zuckers, sowie zur Ausfertigung und Er-
ledigung von Begleitscheinen über Zucker beigelegt ist.
Es ist ertheilt worden:
dem Hauptsteueramt zu Eberswalde die Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen 1 über
schmiedbares Eisen in Stäben auf das Steueramt zu Schmalkalden und zur Erledigung der von
letzterem ausgestellten Begleitscheine 1 über mit der Hand geschmiedete Hufnägel für die Möller &
Schreibersche Fabrik in Eberswalde;
dem Steueromt zu Schmalkalden im Bezirk des Hauptsteueramts zu Erfurt die Befugniß zur Er-
ledigung von Begleitscheinen I über schmiedbares Eisen in Stäben, und zwar anch für unter
Eisenbahnwagenverschluß eingehende Begleitscheingüter, und zur Ausfertigung von Begleitscheinen I
über die aus solchem Eisen mit der Hand geschmiedeten Hufnägel auf das Hauptsteueramt zu
Eberswalde;
dem Steurramt zu Northeim im Bezirk des Hauptsteueramts zu Münden die Befugniß zur Abfertigung
des zur Privatniederlage der Rübenzuckerfabrik in Northeim angemeldeten Rohzuckers sowie zur Aus-
fertigung von Begleitscheinen I über den von der genannten Niederlage abgemeldeten zur Ver-
sendung kommenden Rohzucker;
dem Nebenzollamt I. zu Vegesack im Bezirk des Hauptzollamts zu Sebaldsbrück, dem Steueramt I.
zu Heide im Bezirk des Hauptzollamts zu Tönning, dem Nebenzollamt 1. zu Rothenburgsort
und dem Steueramt 1. zu Bergedorf im Bezirk des Hauptzollamtes zu Wandsbek, dem Neben-
zollamt l. zu Wilhelmshaven im Bezirk des Hauptzollamts zu Emden und dem Steueramt I.
zzu Uelzen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Lüneburg die Befugniß zur Abfertigung der unter
Artikel I §. 2 lit. a bis c des Gesetzes vom 1. Juni d. I., die Besteuerung des Zuckers betreffend,
erwähnten Zucker mit der Maßgabe, daß von den angemeldeten Zuckern, soweit dieselben unter à
und c des vorgedachten §. 2 fallen, Proben zu entnehmen und auf Kosten des Anmelders behufs
der Polarisation und Festsetzung des der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legenden Befundes
einer zur Polarisation des Zuckers befugten Amtsstelle zu übersenden sind;
den Nebenzollämtern I. zu Norden im Bezirk des Hauptzollamts zu Emden, zu Papenburg und
Weener im Bezirk des Hauptzollamts zu Leer, zu Bentheim im Bezirk des Hauptzollamts zu
Nordhorn und zu Cuxhaven im Bezirk des Hauptsteueramts zu Stade die Ermächtigung zur Abfertigung
von Kandis und von Zucker in weißen, vollen, harten Broden, Blöcken, Platten, Würfeln oder Stangen,
oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert (Artikel I §. 2 lit. b des vorgedachten Gesetzes),
und dem Steueramte zu Elze im Bezirke des Hauptsteueramts zu Hildesheim die Befugniß zur
Absertigung des mit dem Anspruche auf Steuervergütung ausgehenden Kandis.
Im Königreich Bayern.
Es ist ertheilt worden:
dem Nebenzollamt zu Erlangen im Bezirk des Hauptzollamts zu Fürth die Befugniß zur Erledigung
von Begleitscheinen I über im Veredelungsverkehr eingehende weißgare Lamm= und Schaffelle und
zur Ausfertigung von Begleitscheinen 1 über dergleichen Felle bei deren Wiederausfuhr,
dem Nebenzollamt zu Pirmasens im Bezirk des Hauptzollamts zu Landau i. Pfalz die Befugniß
zur Ausfertigung von Begleitscheinen I und