Volltext : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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der  Verwelsung  auf  den  Cessionseintrag  neben  dem  früheren  Eintrage  auch  die  cedirte
Summe  zu  nennen,  so  daß  die  Verweisung  z.  B.  so  lautet:  „cedirt  1000  Thaler.“
S.  75.
Zu  dens.  55.
Auf  den  Eintrag,  womlt  die  Verpfändung  einer  im  Grund-  und  Hypothekenbuche
eingetragenen  Forderung  geschleht  (§.  87  des  Geletzes),  wird  neben  dem  ursprünglichen
Eintrage  die  Forderung  durch  das  Wort  „verpfändet“  verwiesen.

8.  76.
Zu  dens.  88.

Wenn  eine  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  eingetragene  Forderung  im  Wege  der
Hülksvollstreckung  einem  Andern  vom  Richter  überwiesen  wird,  so  geschieht  die  Verweilung
  auf  den  deshalb  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  zu  bringenden  Eintrag
zur  Seite  des  ursprünglichen  Eintrags  der  nunmehr  überwiesenen  Forderung  durch  das
Wort:  „überwiesen“.  Wäre  die  überwiesene  Forderung  Demjenigen,  welchem  sie  überwiesen
  worden,  vorher  schon  im  Grund=  und  Hppothekenbuche  verpfändet  gewesen,  so
kommt  nach  geschehener  Ueberweisung  die  vorherige  Verpfändung  zur  böschung.

8.  77.
Zu  dens.  88.

Wenn  eine  eingetragene  Forderung  nach  den  Beslimmungen  in  §§.  96,  97,  100
des  Gesetzes  ohne  Cession  des  zeitherigen  Inhabers  auf  einen  Andern  übergeht  und
diese  Veränderung  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  eingetragen  wird,  so  ist  zur
Verweisung  auf  diesen  Eintrag  neben  dem  ursprünglichen  Eintrage  der  Forderung  das
Wort:  „abgelöset“  zu  gebranchen.

8.  78.
Zu  dens.  88.

Auf  Einlrage  von  Protestatlonen,  welche  sich  auf  eine  im  Grund-  und  Hypothekenbuche
  eingetragene  Forderung  beziehen  (.  189  des  Gesetzes),  wird  neben  dem  Elntrage
dieser  lehlern  durch  das  Wort:  „protestirt“  verwiesen.

8.  79.
Zu  dens.  68.

Blos  wenn  eine  Forderung  gang  gelöscht  wird,  ist  sowohl  in  dem  diesfallsigen  Eintrage,

  als  auch  zur  Verwelsung  auf  denselben  neben  dem  ursprünglichen  Eintrage  der