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in deren Bezirk die Krankenkasse ihren Sitz hat, an die Post-Versicherungskommission einzureichen ist. Letztere
benachrichtigt die Gewählten von ihrer Wahl; auf Grund der ihr zugegangenen Verhandlungsschriften führt
sie eine Liste der gewählten Vertreter und Ersatzmänner und veranlaßt in den festgesetzten Fristen die erfor-
derlichen Neuwahlen.
Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte sämmtlicher Vertreter und Ersatzmänner aus. Ist die Zahl der
Vertreter eine ungerade, so scheidet das erste Mal die Hälfte der nächstkleineren geraden Zahl aus. Die
erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Dasselbe wird, sobald die Mittheilungen von
den erfolgten Wahlen eingegangen sind, durch einen Beamten der Post-Versicherungskommission aus der Zahl
sämmtlicher Vertreter gezogen. Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden.
Kommt bei einer wahlberechtigten Kasse eine Neuwahl nicht in der zweiten Hälfte des März zu
stande, so bleiben die ausgeloosten und später die im regelmäßigen Wechsel ausscheidenden Mitglieder bis zur
vollzogenen Neuwahl in Thätigkett.
8. 3.
Zu dem für den Betrieb der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung zu bildenden Schiedsgericht
werden von der Post-Versicherungskommission zwei Beisitzer, sowie für jeden Beisitzer ein erster und zweiter
Stellvertreter aus der Zahl der nicht zur Post-Versicherungskommission gehörenden angestellten Beamten der
Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung, welche großjährig und nicht durch richterliche Anordnung in der
Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, auf die Dauer von vier Jahren, vom 1. April 1886 an
gerechnet, ernannt.
Zwei weitere Beisitzer zum Schiedsgericht, sowie für jeden Beisitzer ein erster und zweiter Stellvertreter
werden von den Vertretern der Arbeiter unter Leitung der Post-Versicherungskommission nach Mißgabe der
nachstehenden Bestimmungen auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Jeder Arbeitervertreter erhält von der Post-Versicherungskommission durch Vermittelung der Ober-
Postdirektion einen Stimmzettel und hat auf demselben so viele Namen aufzuschreiben, als Beisitzer und
Stellvertreter zu wählen sind. Jeder Vertreter führt eine Stimme. Gewählt sind diejenigen, welche die
meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche auf nicht wählbare Personen fallen oder die Gewählten nicht
deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von einem Beamten der
Post-Versicherungskommission zu ziehende Loos. In derselben Weise und für dieselbe Zeit werden für jeden
Beisitzer zwei Stellvertreter gewählt. Aus dem Stimmzettel muß sich deutlich ergeben, welche Person erster
und welche Person zweiter Beisitzer und bezw. Stellvertreter ist.
Als Beisitzer und Stellvertreter wählbar sind nur solche großjährige, der Reichs-Post= und
Telegraphenverwaltung angehörende, gegen Unfall versicherte Arbeiter, welche Mitglieder einer der Kassen
sind, deren Vorstände die Vertreter der Arbeiter gewählt haben, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Alle zwei Jahre scheiden ein Beisitzer und dessen Stellvertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden
werden durch das nach dem Stattfinden der ersten Wahl von einem Beamten der Post-Versicherungs-
kommission zu ziehende Loos bestimmt. Scheidet ein Beisitzer während der Wahlperiode aus, so treten für
den Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl ein. Ausscheidende Beisitzer und Stell-
vertreter sind wieder wählbar. .
Die Post-Versicherungskommission hat die gewählten Beisitzer und Stellvertreter von ihrer Wahl zu
benachrichtigen und ihren Namen und Wohnort der Landes-Zentralbehörde zum Zwecke der Veröffent-
lichung anzuzeigen.
Lehnt ein Gewählter die Wahl zum Beisitzer oder zum Stellvertreter ab, so hat die Post-Ver-
sicherungskommission die Berechtigung der Ablehnung zu prüfen. Erachtet sie die Ablehnung für begründet,
so hat sie alsbald die Wahl einer anderen Person zu veranlassen. Anderenfalls hat sie das Ablehnungs-
gesuch zurückzuweisen und, wenn der Gewählte trotzdem die Obliegenheiten des Amts wahrzunehmen sich
weigert, beim Reichs-Postamt die Verhängung der gesetzlichen Zwangsmaßregeln zu beantragen.
S. 4.
Die Vertreter und Ersatzvertreter der Arbeiter, sowie die von diesen gewählten Beisitzer und Stell-
vertreter zum Schiedsgericht erhalten im Falle einer Einberufung Ersatz für den entgangenen Arbeitsverdienst
und für nothwendige baare Auslagen (Fuhrkosten 2c.).