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8. 14 Absatz 1.
Die in 8. 6 Ziffer 2, 3, 8. 7, 8. 8 Ziffer 2, 8. 10A Ziffer 2, 3 und 8. 13 Ziffer 1 vor-
geschriebenen Aufgaben werden durch das Loos bestimmt. Zu diesem Zweck hat die Kommission
Aufgabensammlungen, welche die betreffenden Prüfungsfächer möglichst vollständig umfassen, anzu-
legen und jährlich vor dem Beginn der Prüfungen zu revidiren.
S. 18.
Ueber den Ausfall der Prüfung in dem Abschnitt ll, sowie in jedem Theile der übrigen Ab-
schnitte wird eine besondere Zensur unter ausschließlicher Anwendung der Prädikate sehr gut (1),
gut (2), genügend (3), ungenügend (4) und schlecht (5) ertheilt.
Wenn von zwei an einer Prüfung betheiligten Examinatoren einer die Zensur „ungenügend“
oder „schlecht“ ertheilt, so entscheidet seine Stimme.
§. 24.
Die Gebühren für die gesammte Prüfung betragen 206 Mark.
Davon sind zu berechnen:
für den Prüfungsabschnitlll 20 Mark,
und zwar für Theil 1. 6 Mark,
- -2.....·.........7-
- -3... ..... 7
für den Prüfungsabschnit llllIllll. 12
für den Prüfungsabschnitt Il...mz 16 -
und zwar für Theil l.. .... . .. 110 Mark,
— -ôò2.... 6 2
für den Prüfungsabschnitt .....5657 -
und zwar für Theil 1a und 1Ib. ... . . .. 25 Mark,
— -Ûò2... GGG 10
„„ 3ZZ 10 =
--4...............12-
fürdenPrüfungsabschnittv..................35-
undzwarfürTheillaundlb............25Mark,
--2...............10-
fürdenPrüfungsabschnittVl.................24-
undzwarfürTheillaund1b............12Mark,
- 22 142 —
für den Prüfungsabschnitt VII..w 12
und zwar für Theill. ....... 6Malrk,
— 2Ûâ22:ß 6E 4
für sächliche und Verwaltungskofsen 30
zusammen 206 Mark.
Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden Abschnitt oder Theil eines Abschnitts außer den
zasbenne Gebühren jedesmal vier Mark für sächliche Ausgaben und Verwaltungskosten zur nochmaligen
Erhebung.
Artikel 2.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. November 1887 in Kraft.
Berlin, den 25. April 1887. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
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