Full text : Staats-Lexikon.

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Der  S.  kommt  aber  nicht  nur  als  für
sich  bestehendes,  selbständiges  Ganze,  sondern
  auch  in  seinem  Verhältnis  und  in
seinen  Beziehungen  zu  andern  Staatskörpern
  in  Anbetracht.  Dem  einfachen
Staatsbegriffentspricht  zunächst  allerdings
der  Einkeiletaat,  d.  h.  der  völtg  souveräne,
  für  sich  bestehende  S.  mit  Einem
Staatsgebiet,  welches  ein  und  derselben
Staatsregierung  unterstellt  ist,  die  es  in
einheitlicher  Weise  verwaltet.  Es  liegt  aber
in  der  Natur  der  Sache,  daß  sich  zwischen
verschiedenen  Staaten,  welche  selbständig
und  unabhängig  nebeneinander  existieren,
nach  und  nach  die  verschiedenartigsten  Anknüpfungspunkte
  ergeben  und  die  mannigfachsten
  Verbindungen  auf  dem  Gebiet
des  Handels  und  der  Industrie,  der
Wissenschaft  und  des  politischen  Lebens,
kurz  des  geistigen  und  materiellen  Völkerverkehrs
  überhaupt,  bilden  müssen.
Es  kann  dann  aber  auch  nicht  fehlen,
daß  sich  für  die  gleichmäßige  Behandlung
  und  Beurteilung  derartiger  Verhältnisse
  mit  der  Zeit  gewisse  völkerrechtliche
Grundsätze  Eingang  und  Anerkennung
verschaffen.

Die  in  solcher  Weise  verbundenen  Staaten
  bilden  alsdann  ein  sogen.  Staatensvstem,
  und  in  diesem  Sinn  begann
man  seit  dem  16.  Jahrh.  insbesondere  von
einem  europäischen  Staatensystem  sprechen.
  Es  pflegen  aber  ferner  nicht  selten
einzelne  Staatskörper  zu  einander  in  eine
nach  engere  Verbindung  gebracht  und  zur
Erreichung  eines  bestimmten  politischen
Zwecks  zu  einem  sogen.  Bund  vereinigt

u  werden.  Je  nach  der  Art  und  Weäie

ieser  Vereinigung  und  je  nach  der  Beschaffenheit
  des  Zwecks  und  des  Ziels  dieser
  letztern  lassen  sich  dann  aber  wiederum
verschiedene  Unterarten  eines  solchen  Bundes
  unterscheiden.

8  Der  Bund,  zu  welchem  sich  eine
Mehrheit  von  Staaten  vereinigt,  ist  nur
ein  vorübergehender,  zur  Erreichung  eines
ebenfalls  nur  vorübergehenden,  speziellen
Zwecks  bestimmt  und  bestehend.  Es  handelt
  sich  dabei  nur  um  die  Ausführung
eines  bestimmten  politischen  Plans  zur
gemeinsamen  Lösung  einer  besondern  Auf-Labe,
  welche  sich  die  verbündeten  Staaten

Staat  (Staatenverbindungen).

gestellt  haben.  In  solchen  Fällen  spricht
man  von  einer  sogen.  Allianz  oder  Koalition.
  So  waren  z.  B.  die  gegen  Rußland
  gerichtete  Allianz  der  Westmächte  mit
der  Pforte  vom  12.  März  1854,  der  Bund
wwischen  Jelh  und  dem  damaligen

önigreich  Sardinien  gegen  Osterreich  von
1859,  die  Koalition  Osterreichs  u.  Preußens
im  dänischen  Feldzug  von  1864  und  das
Bündnis  zwischen  Preußen  und  Jtalien
  gegen  Osterreich  von  1866  Staatenbündnisse,
  welche  lediglich  zur  Realisierung
  eines  vorübergehenden  Zwecks  und
keineswegs  auf  die  Dauer  abgeschlossen
waren.

2)  Der  Bund  ist  ein  auf  die  Dauer  berechneter
  und  besteht  zur  Verwirklichung
umfassender  politischer  Zwecke.  Die  Verbindung
  72  trägt  hier  einen  staatlichen
Charakter;  die  verbündeten  Staaten  treten
  dritten  Staaten  gegenüber  als  ein
völkerrechtliches  Ganze  und  als  eine  politische
  Korporation  auf,  ausgestattet  mit
ständigen  Einrichtungen  zur  Erreichung
des  Bundeszwesss  und  regelmäßig  unter
einer  den  Bund  repräsentierenden  Zentralgewalt
  vereinigt.  Es  sind  dies  die
eigentlichen  Staatenverbindungen  (Staatensystem
  in  diesem  besondern  Sinn);  auch
werden  derartige  staatliche.  Vereinigungen
nicht  selten  geradezu  als  zusammengesetzte
  Staaten  bezeichnet.  Die  Vereinigung
  mehrerer  Staaten  zu  einem  sogen.
zusammengesetzten  hebt  jedoch  die  einzelnen
verbündeten  staatlichen  Eristenzen  keineswegs
  auf;  dieselben  behalten  vielmehr  ihre
Spezialregierungen  bei,  ihre  Staatsgebiete
bleiben  nach  wie  vor  voneinander  unterschieden,
  und  es  verbleibt  den  Einzelstaaten
unter  allen  Umständen  eine  gewisse  politische
  Selbständigkeit,  welche  freilich  regelmäßig
  im  Interesse  der  Gesamtverbindung
mehr  oder  weniger  beschränkt  zu  werden
pflegt.  Anders  bei  der  Vereinigung  mehrerer
  Staaten  zu  einem  Einheitsstaat.
Diese  hebt  die  besondere  Souveränität  der
bis  dahin  nebeneinander  bestehenden  Staaten
  völlig  auf,  indem  sie  deren  Territorien
mit  einer  gemeinsamen  Hoheitsgrenze  umzieht
  und  einer  gemeinsamen  und  einheitlichen
  Regierung  unterstellt.  Letzteres  kann
aber  im  konkreten  Fall  entweder  so  ge-