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Der S. kommt aber nicht nur als für
sich bestehendes, selbständiges Ganze, sondern
auch in seinem Verhältnis und in
seinen Beziehungen zu andern Staatskörpern
in Anbetracht. Dem einfachen
Staatsbegriffentspricht zunächst allerdings
der Einkeiletaat, d. h. der völtg souveräne,
für sich bestehende S. mit Einem
Staatsgebiet, welches ein und derselben
Staatsregierung unterstellt ist, die es in
einheitlicher Weise verwaltet. Es liegt aber
in der Natur der Sache, daß sich zwischen
verschiedenen Staaten, welche selbständig
und unabhängig nebeneinander existieren,
nach und nach die verschiedenartigsten Anknüpfungspunkte
ergeben und die mannigfachsten
Verbindungen auf dem Gebiet
des Handels und der Industrie, der
Wissenschaft und des politischen Lebens,
kurz des geistigen und materiellen Völkerverkehrs
überhaupt, bilden müssen.
Es kann dann aber auch nicht fehlen,
daß sich für die gleichmäßige Behandlung
und Beurteilung derartiger Verhältnisse
mit der Zeit gewisse völkerrechtliche
Grundsätze Eingang und Anerkennung
verschaffen.
Die in solcher Weise verbundenen Staaten
bilden alsdann ein sogen. Staatensvstem,
und in diesem Sinn begann
man seit dem 16. Jahrh. insbesondere von
einem europäischen Staatensystem sprechen.
Es pflegen aber ferner nicht selten
einzelne Staatskörper zu einander in eine
nach engere Verbindung gebracht und zur
Erreichung eines bestimmten politischen
Zwecks zu einem sogen. Bund vereinigt
u werden. Je nach der Art und Weäie
ieser Vereinigung und je nach der Beschaffenheit
des Zwecks und des Ziels dieser
letztern lassen sich dann aber wiederum
verschiedene Unterarten eines solchen Bundes
unterscheiden.
8 Der Bund, zu welchem sich eine
Mehrheit von Staaten vereinigt, ist nur
ein vorübergehender, zur Erreichung eines
ebenfalls nur vorübergehenden, speziellen
Zwecks bestimmt und bestehend. Es handelt
sich dabei nur um die Ausführung
eines bestimmten politischen Plans zur
gemeinsamen Lösung einer besondern Auf-Labe,
welche sich die verbündeten Staaten
Staat (Staatenverbindungen).
gestellt haben. In solchen Fällen spricht
man von einer sogen. Allianz oder Koalition.
So waren z. B. die gegen Rußland
gerichtete Allianz der Westmächte mit
der Pforte vom 12. März 1854, der Bund
wwischen Jelh und dem damaligen
önigreich Sardinien gegen Osterreich von
1859, die Koalition Osterreichs u. Preußens
im dänischen Feldzug von 1864 und das
Bündnis zwischen Preußen und Jtalien
gegen Osterreich von 1866 Staatenbündnisse,
welche lediglich zur Realisierung
eines vorübergehenden Zwecks und
keineswegs auf die Dauer abgeschlossen
waren.
2) Der Bund ist ein auf die Dauer berechneter
und besteht zur Verwirklichung
umfassender politischer Zwecke. Die Verbindung
72 trägt hier einen staatlichen
Charakter; die verbündeten Staaten treten
dritten Staaten gegenüber als ein
völkerrechtliches Ganze und als eine politische
Korporation auf, ausgestattet mit
ständigen Einrichtungen zur Erreichung
des Bundeszwesss und regelmäßig unter
einer den Bund repräsentierenden Zentralgewalt
vereinigt. Es sind dies die
eigentlichen Staatenverbindungen (Staatensystem
in diesem besondern Sinn); auch
werden derartige staatliche. Vereinigungen
nicht selten geradezu als zusammengesetzte
Staaten bezeichnet. Die Vereinigung
mehrerer Staaten zu einem sogen.
zusammengesetzten hebt jedoch die einzelnen
verbündeten staatlichen Eristenzen keineswegs
auf; dieselben behalten vielmehr ihre
Spezialregierungen bei, ihre Staatsgebiete
bleiben nach wie vor voneinander unterschieden,
und es verbleibt den Einzelstaaten
unter allen Umständen eine gewisse politische
Selbständigkeit, welche freilich regelmäßig
im Interesse der Gesamtverbindung
mehr oder weniger beschränkt zu werden
pflegt. Anders bei der Vereinigung mehrerer
Staaten zu einem Einheitsstaat.
Diese hebt die besondere Souveränität der
bis dahin nebeneinander bestehenden Staaten
völlig auf, indem sie deren Territorien
mit einer gemeinsamen Hoheitsgrenze umzieht
und einer gemeinsamen und einheitlichen
Regierung unterstellt. Letzteres kann
aber im konkreten Fall entweder so ge-