Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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von der Central-Direktion abgeschlossen. Von den durch das Sekretariat abgeschlossenen Kontrakten ist der 
Central-Direktion Abschrift einzusenden (vergl. §. 9, 2). 
2. Die bei den Publikationen der römischen und athenischen Zweiganstalt sich ergebenden Einnahmen 
und Ausgaben führen die Sekretare in ihrer Jahresrechnung auf (vergl. §. 9, 4). 
3. Die Abgabe von Institutsschriften im Wege des Tausches oder der Schenkung kann, wie jede 
Veräußerung von Institutseigenthum, nur mit Genehmigung der Central-Direktion erfolgen. Ausgenommen 
sind die nach den Verlagskontrakten den Zweiganstalten gratis zukommenden Exemplare ihrer Publikationen, 
über welche das betreffende Sekretariat verfügt, soweit nicht die Central-Direktion über die Verwendung 
einzelner Exemplare Bestimmung getroffen hat. 
8. 17. 
Die den Sekretariaten in Rom und Athen überwiesenen disponiblen Gelder sind bei einem sicheren 
Banquier niederzulegen. 
Kapital · Zuwendungen. 
§. 18. 
Falls dem Institut für Stipendien oder andere Zwecke Kapitalzuwendungen oder sonstige Schenkungen 
gemacht werden sollten, wird die Central-Direktion für deren Annahme und Belegung, resp. Unterbringung 
bei dem Auswärtigen Amt die Genehmigung nachsuchen und für deren bestimmungsgemäße Verwendung die 
geeigneten Verfügungen treffen. 
Archäologische Reisestipendien. 
S. 19. 
Um die archäologischen Studien zu beleben und die anschauliche Kenntniß des klassischen Alterthums 
möglichst zu verbreiten, insbesondere um für das archäologische Institut leitende Kräfte und für die vater- 
ländischen Universitäten und Museen Vertreter der Archäologie heranzubilden, werden mit dem genannten 
Institut fünf jährliche Reisestipendien, ein jedes im Belauf von dreitausend Mark, verbunden, welche den 
nachstehenden Bestimmungen gemäß vergeben werden sollen. 
8. 20. 
Zur Bewerbung um vier der gedachten Stipendien wird der Nachweis erfordert, daß der Bewerber 
entweder an einer Universität des Deutschen Reichs, beziehentlich an der Akademie zu Münster die philo- 
sophische Doktorwürde erlangt oder das Examen pro facoltate docendi bestanden und in demselben für den 
Unterricht in den alten Sprachen in der obersten Gymnasialklasse die Befähigung nachgewiesen hat. Der 
Bewerber hat ferner nachzuweisen, daß zwischen dem Tage, an welchem er promovirt worden oder das Ober- 
lehrer-Examen absolvirt hat, eventuell, wo beides stattgefunden hat, dem späteren von beiden, und dem Tage, 
an welchem das nachgesuchte Stipendium für ihn fällig werden würde (§. 26), höchstens ein dreijähriger 
Zwischenraum liegt. 
Für das fünfte der jährlich zu vergebenden Stipendien, welches in erster Reihe bestimmt ist, die Er- 
forschung der christlichen Alterthümer der römischen Kaiserzeit zu fördern, wird erfordert, daß der Bewerber 
an der theologischen Fakultät einer Universität des Deutschen Reichs den Kursus der protestantischen oder der 
katholischen Theologie absolvirt, das heißt nach Ablauf mindestens des akademischen Trienniums in ordnungs- 
mäßiger Weise die Exmatrikulation bewirkt hat, und daß er an dem Tage, wo das Stipendium fällig wird, 
das dreißigste Lebensjahr noch nicht überschritten hat. 
8. 21. 
Der Bewerber hat ferner die gutachtliche Außerung der philosophischen, resp. theologischen Fakultät 
einer Universität des Deutschen Reichs, oder der Akademie zu Münster, oder auch einzelner bei einer solchen 
Fakultät angestellter Professoren der einschlagenden wissenschaftlichen Fächer über seine bisherigen Leistungen 
und seine Befähigung zu erwirken und seinem Gesuch beizufügen, auch, falls er schon literarische Leistungen 
aufzuweisen hat, wo möglich dieselben mit einzusenden. Ferner sind in dem Gesuche die besonderen Reisezwecke 
kurz zu bezeichnen. Daß unter den Reisezielen in der Regel Rom mit einbegriffen sei, liegt im Geiste 
der Stiftung. 
Bei Gesuchen um Verlängerung des Stipendiums finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
Dagegen ist hier eine übersichtliche Darstellung der bisherigen Reiseergebnisse in das Gesuch aufzunehmen, und 
wird, falls der Stipendiat bereits in Rom oder Athen sich aufgehalten hat oder noch aufhält, über seine 
Leistungen und seine Befähigung das Gutachten des Sekretariats des Instituts erfordert.
	        
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