Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

—  505  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Ner.  37.  —

 

(Nr.  7101.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Stuhmer  Kreises  im  Betrage  von  20,000  Thalern  III.  Emission.
Vom  27.  April  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Stuhmer  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  24.  Februar  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Bestreitung  außerordentlicher
Kreis-Kommunalausgaben,  außer  den  durch  die  Privilegien  vom  21.  November
1864.  und  14.  Mai  1866.  (Gesetz=  Samml.  für  1865.  S.  1.  ff.  und  für  1866.
S.  387.  ff.)  genehmigten  Anleihen  von  beziehungsweise  40,000  Thalern  und
50,000  Thalern,  noch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe
zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  Fedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Aeche  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der

läubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
20,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Dbligationen.
zum  Betrage  von  20,000  Thalern,  in  Buchstaben:  zwanzig  Tausend  Thalern,
welche  in  folgenden  Apoints:
13,000  Thaler  à  500  Thaler,
4000  à  100
1500  à  50
1,.5000  àan25
=  20),000  Thaler,
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fürf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenen
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1872.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldraten
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  bervorgeden  en  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.
Jahrgang  1868.  (Nr.  7101.)  70  Das

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juni  1868.