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2. Zoll= und Steuer-Wesen.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Umgewandelt sind:
die Steuerämter I. zu Herzberg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Mühlberg, zu Zachau im Bezirk
des Hauptsteueramts zu Stargard i. P., zu Rotenburg im Bezirk des Hauptzollamts zu
Sebaldsbrück und zu Neustadt a. Rübenberge im Bezirk des Hauptsteueramts zu Hannover
in Steuerämter II.;
das Salzsteueramt I. zu Neuhall im Bezirk des letztgenannten Hauptamts in ein Salzsteueramt II.
Es ist ertheilt worden:
dem Steueramt 1. zu Alfeld im Bezirk des Hauptsteueramts zu Hildesheim die Befugniß zur
Erledigung von Begleitscheinen I über Getreide für die Mühle des A. Strobell daselbst;
dem Steueramt l. zu Vlotho im Bezirk des Hauptsteueramts zu Minden die Befugniß zur Ab-
fertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß mit Begleitschein I für die Firma Vlotho'er
Mühlenbetrieb, Steinberg, Grundmann & Stern in VMlotho, eingehenden Oelfrüchte der
Nummer 9 da des Zolltarifs und
dem Hauptsteueramt zu Stargard i. P. die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen des
Hauptsteueramts zu Stettin über bereits speziell revidirte Waaren.
Im Königreich Sachsen.
Das Uebergangssteueramt zu Gas senreuth im Bezirk des Hauptsteueramts zu Plauen ist ohne Aende-
rung seiner bisherigen Befugnisse in eine Uebergangssteuer-Receptur und die Steuer- Zereptur zu Limbach im
Bezirk des Hauptsteueramts zu Chemnitz in ein Untersteueramt umgewandelt worden.
Im Königreich Württemberg.
Zu Heilbronn im Bezirk des Hauptzollamts zu Heilbronn ist ein Salzsteueramt mit der Befugniß
zur Ausfertigung von Begleitscheinen 1 und lI über inländisches Salz sowie zur Erledigung von Begleit-
scheinen I über solches errichtet worden.
Dem Zollamt zu Ravensburg im Bezirk des Hauptzollamts zu Friedrichshafen ist die Befugniß er-
theilt worden, Waaren der Nr. 41 4 5 und 41 d6 des Zolltarifs zu anderen als den höchsten Sätzen dieser
Nummern abzufertigen.
In Elsaß-Lothringen.
Das Nebenzollamt I. zu Vic im Bezirk des Hauptzollamts zu Saarburg ist in ein Nebenzollamt II.
umgewandelt worden.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 7. d. M. beschlossen:
daß die zur Zeit laufenden Branntweinsteuerkredite um drei Monate zu verlängern sind, wenn der
Kreditnehmer einen bezüglichen Antrag bis zum Fälligkeitstermine einschließlich stellt.
Berlin, den 18. Juli 1887. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Jacobi.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 7. d. M. beschlossen, daß für die Zeit vom 1. Juli bis
30. September d. J. für Branntwein, welcher nus dem Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft in das
Gebiet eines nicht zu dieser Gemeinschaft gehörenden Bundesstaates ausgeführt und hier zu gewerblichen
Zwecken einschließlich der Essigbereitung verwendet wird, eine Steuervergütung von 48,3 Mark für das Hekto-
liter reinen Alkohols aus der Reichskasse zu gewähren ist, sofern die Landesbehörden den Nachweis als erbracht
erachten, daß die betreffenden Branntweinmengen dem Gewerbetreibenden zur Aufrechterhaltung des regel-
mäßigen Umfangs seines Geschäftsbetriebes nothwendig sind, sofern außerdem der Branntwein am Be-
stimmungsorte vorschriftsmäßig denaturirt wird, sofern endlich über die vorbezeichneten Voraussetzungen auf
der Ausfuhranmeldung eine steueramtliche Bescheinigung ertheilt wird.
Berlin, den 19. Juli 1887. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Jacobi.