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3. Marine und Schiffahrt.
Die vom Reichsamt des Innern veranstaltete Ausgabe des Werkes „Nautisches Jahrbuch oder Ephemeriden
und Tafeln für das Jahr 1890 zur Bestimmung der Zeit, Länge und Breite zur See nach astronomischen
Beobachtungen“ ist im Verlage der Buchhandlung „Carl Heymanns Verlag“ in Berlin soeben erschienen.
Das Buch wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung, sowie den Wiederverkäufern
zum Preise von 105 Mark für das Exemplar geliefert. Im Buchhandel ist dasselbe zum Preise von 1,50 Mark
für das Exemplar zu beziehen. ·
Berlin, den 20. Juli 1887. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
4. Militär-Wesen.
Bekanntmachung.
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Im Anschluß an die diesseitige Bekanntmachung vom 15. v. M. (S. 160) wird hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß der lateinlosen (—) Amthor'schen höheren Privat-Handelsschule (Handels-Akademie)
unter Leitung des Friedrich Claußen zu Gera provisorisch gestattet worden ist, Zeugnisse über die wissen-
schaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen, welche
eine auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart eines Regierungs-Kom-
missars abzuhaltende Entlassungsprüfung wohl bestanden haben.
Berlin, den 18. Juli 1887. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
5. Versicherung -Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Seeschiffahrts= und verwandter Betriebe.
Vom 21. Juli 1887.
Nach §. 22 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der See-
schiffahrt betheiligter Personen, vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. Seite 329) sind die Eigenthümer
der unter §. 1 dieses Gesetzes fallenden, in das Schiffsregister nicht eingetragenen Fahrzeuge verpflichtet, den
für die letzteren ausgefertigten Meßbrief der Ortspolizeibehörde des Heimathshafens binnen einer von dem Reichs-
Versicherungsamt zu bestimmenden Frist einzureichen.
Diese Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum 1. September 1887 einschließlich festgesetzt.
Binnen gleicher Frist haben in Gemäßheit des §. 23 des genannten Gesetzes die Unternehmer der
unter §. 1 a. a. O. fallenden Betriebe, welche nicht Seeschiffahrtsbetriebe sind, die Zahl der in ihrem Betriebe
durchschnittlich beschäftigten versicherten Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Im Uebrigen wird wegen Erfüllung der vorbezeichneten Verpflichtungen auf die beigefügte Anleitung
bingewiesen.
Berlin, den 21. Juli 1887. Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.
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