Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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hat  das  Gericht  in  Werthpapieren  der  in  §  133  angegebenen  Gattungen  zinsbar  anzulegen.


162.  Die  nach  §  16  Absatz  2,  §  140  erfolgte  bedingte  Uebernahme  einer  auf
dem  Grundstück  lastenden  Schuld  ist  im  Hypothekenbuch  zu  verlautbaren.

163.  Der  Ersteher  kann  die  bis  zur  Rechtskraft  des  Vertheilungsplans  fällig
werdenden  Zinsen,  welche  er  von  den  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  zu  übernehmenden
  Hypotheken  nach  §  18  Absatz  1  an  den  Forderungsberechtigten  abzuführen
hat,  bis  zum  Eintritt  der  Rechtskraft  zurückbehalten,  insoweit  die  Verpflichtung  zur
Uebernahme  der  betreffenden  Hypothek  durch  das  Rechtsmittel  in  Frage  gestellt  ist.

164.  Die  vereinbarte  Uebernahme  der  Schuld,  wegen  deren  die  Versteigerung
des  Grundstücks  erfolgt  ist,  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  wirkt  dem  ursprünglichen
Schuldner  gegenüber  als  Schuldtilgung.

*165.  Vor  der  für  die  zu  zahlende  Kapitalforderung  durch  die  Kaufsbedingungen
festgesetzten  Zahlungszeit  die  Zahlung  anzunehmen  ist  der  Gläubiger  nur  dann  verbunden,
wenn  der  Ersteher  zugleich  die  laufenden  Zinsen  bis  zum  Verfalltage  berichtigt.

166.  In  Bezug  auf  die  nach  den  Kaufsbedingungen  zur  Bezahlung  gelangten
Forderungen  steht  dem  Ersteher  der  in  §  442  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichnete
Anspruch  zu.

Durch  die  erfolgte  Einzahlung  des  Betrags,  bis  zu  welchem  das  Grundstück  zur
Sicherstellung  ungewisser  Forderungen  verpfändet  ist,  erwirbt  der  Ersteher  das  Recht,  in
dem  Range  der  betreffenden  Hypothek  bis  zu  deren  Höhe  für  eine  andere  Schuld  ein
Pfandrecht  an  dem  Grundstücke  zu  bestellen  und  zu  diesem  Behufe  die  Umschreibung
der  bestehenden  Hypothek  auf  seinen  Namen  zu  verlangen.

Die  nach  Absatz  1  und  2  zulässigen  Umschreibungen  sind  durch  die  vorherige  Eintragung
  des  Erstehers  im  Grundbuche  nicht  bedingt.

167.  Uebersteigt  der  Kaufpreis  den  Gesammtbetrag  der  daraus  zu  bezahlenden
oder  in  Anrechnung  auf  denselben  zu  übernehmenden  Schulden,  so  ist  der  Mehrbetrag
nebst  den  davon  zu  entrichtenden  Zinsen  an  den  bisherigen  Eigenthümer  des  Grundstücks
zu  dem  vom  Gericht  zu  bestimmenden  Termin  zu  bezahlen.

Der  Zahlungstermin  soll  auf  mindestens  zwei  Wochen  und  höchstens  zwei  Monate

nach  der  Verfallzeit  der  letzten  Rate  der  nach  §  114  vom  Ersteher  zu  leistenden  Zahlung
festgestellt  werden.

168.  Der  Ersteher  kann  bis  zu  seiner  Eintragung  als  Eigenthümer  im  Grundbuch
  die  durch  den  Zuschlag  erworbenen  Rechte  abtreten,  haftet  jedoch  für  die  Erfüllung
der  ihm  durch  den  Zuschlag  entstandenen  Verbindlichkeiten,  soweit  dieselben  vor  der  Ein-