Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

  
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Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
  
  
Bemerkungen. 
  
VI. Oberkirchenrath. 
Kanzlist, 
Kopiist, 
Pedell, 
Aktenbote. 
  
  
Großherzogliches Militär- 
Departement zu Schwerin. 
  
1 
VIII. Grobherzogthum Sachsen. 
I. Bei fämmtlichen Verwaltungen. 
Kanzlisten und Kopisten, sowie ständige Hülfsschreiber, 
soweit solche aus Staatskassen unmittelbar gelohnt 
werden, 
Diener und Boten, mit Einschluß ständiger Ge- 
hülfen solcher, soweit sie aus Staatskassen un- 
mittelbar gelohnt werden, 
Wirthschaftsbeamte, Hausmeister, Wachtmeister, Wäch- 
ter, Aufseher, Oberwärter, Wärter, Hausmänner 
unn, Pförtner nebst Gehülfen bei den Staatsan- 
alten. 
  
  
Das betreffende Großherzogl. 
Ministerial-Departement. 
  
4 
  
II. Im HBereich des Departements der Justiz. 
Gerichtsvollzieher, 
Registratur= und Kanzleibeamte (Gerichtsschreiberge- 
hülfen) bei dem gemeinschaftlichen thüringischen 
Oberlandesgericht zu Jena, 
Gerichtsschreibergehülfen bei den Landgerichten mit 
Ausnahme der Kassirer bei den letzteren, 
Gerichtsschreibergehülfen bei den Amtsgerichten, 
Büreauassistenten der Staatsanwaltschaften bei dem 
Oberlandesgericht und bei den Landgerichten. 
  
mindestens zur Hälfte. 
  
1 
Departement der Justiz, be- 
züglich Präsident oder 
I. Staatsanwalt des betr. 
Landgerichts. 
  
III. Im Bereich des Departements des Innern. 
Wegemeister und Chausseeaufseher, 
Chausseegeld-Erheber, soweit 66 sich nicht um Hielen 
von ganz geringem Umfang und geringfügigem 
Einkommen handelt (§. 3 der Verordnung vom 
28. September 1882), 
mindestens zur Hälfte. 
Departement des Innern. 
  
  
  
Geistige Befähi- 
gung: Bestehen 
der höheren 
wissenschaftlichen 
Prüfung. 
Geistige Befähi- 
Jung: Bestehen 
ar 
wissenschaftlichen 
Prüfung. 
Ausnahme: ein 
Kanzlist bei dem 
Ministerial-De- 
artement des 
eußern. 
Ausgenommen sind 
die Diener bei 
den privativen 
Großherzogl- 
wissenschaftlichen 
Anstalten an der 
Universität Zena. 
Ausgenommen sind 
diejenigen Unter- 
beamten, welche 
der Landwirth= 
schaft kundig sein 
müssen, wie z. Z. 
der Wirthschafts- 
beamte im Irren- 
hause zu Jena 
und der Werk- 
führer im Karl- 
Friedrich- Hospi- 
tal zu Blanken- 
hain.
	        
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