Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

— 323 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Poftanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
    
  
  
  
  
  
  
XV. Jahrgang. Z Berlin, Freitag, den 12. August 1887. 9# 32. 
Zuhalt: 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Abänderung des 
Regulativs, dal zollamtliche Behandlung des Güter und 3. Konsulat--Wesen: Ernennungen; — Exequatur-Ertheilungen 
Effekten-Transports auf den Eisenbahnen betreffend; — Ab- 326 
berufung eines Reichsbevollmächtigten Seite 323 4. Holizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Reichsgebie 326 
JK1Ni 187 . -«...... 
  
  
1. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 7. Juli d. I. beschlossen: 
1. der §. 14 Abs. 2 des Regulativs, die zollamtliche Behandlung des Güter= und Effekten-Trans- 
ports auf den Eisenbahnen betreffend (Beschluß des Bundesraths des Zollvereins vom 20. De- 
zember 1869), wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
„Sollen Frachtgüter vor ihrer Abfertigung mit Ladungsverzeichniß in andere Wagen 
umgeladen werden, so geschieht die Umladung unter zollamtlicher Aufsicht auf Grund der 
zu übergebenden Ladungsverzeichnisse unter Vergleichung der Kolli nach Zahl, Zeichen, Nummer 
und Gewicht mit den im Ladungsverzeichniß enthaltenen Angaben; die erfolgte Umladung 
ist auf dem Ladungsverzeichniß zu bescheinigen. In entsprechender Weise ist zu verfahren, 
wenn zur Abfertigung mit Anmeldung bestimmte Passagier-Effekten (s. 19 Abs. 4) zuvor 
in andere Wagen umgeladen werden sollen. 
Es ist auch gestattet, daß die eingegangenen Güter bei den Grenzämtern nach vorheriger 
Ausladung in die Zollrevisionsräume unter zollamtlicher Aussicht für die einzelnen Be- 
stimmungsorte sortirt, und nach ihrer Wiedereinladung mit Ladungsverzeichniß abgefertigt 
werden. Hierbei finden die Bestimmungen im §. 40 Anwendung.“ 
2. In §. 14 Abs. 1 Zeile 2 wird statt „s. Abs. 2“" gesetzt: „s. Abs. 2 und 34. 
Berlin, den 6. August 1887. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Aschenborn. 
  
  
Der Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern, Königlich preußische Geheime Regierungsrath Jaehnigen 
zu Straßburg i. E. ist in Folge seiner Zurückberufung in den preußischen Landesdienst von den ihm über- 
tragenen Funktionen als Reichsbevollmächtigter für Zölle und Steuern vom 16. v. Mts. ab entbunden 
worden. 
  
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