III. Rohrleitungen.
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Lutter nach der Blase führt, befindliche Hahn ist, je nachdem es ein gewöhnlicher Durchlaß-
hahn ist, welchen nach geschehener Oeffnung die Flüssigkeit in gerader oder kurvenartiger
Richtung durchströmt, oder ein Winkelhahn, dessen Konstruktion die Flüssigkeit zwingt, im
rechten Winkel hindurchzufließen, in geeigneter Weise amtlich zu verschließen, um zu verhindern,
daß der Konus des Hahnes aus dem Gehäuse gezogen und eine Ableitung der Flüssigkeit
ermöglicht wird.
Bei gewöhnlichen Durchlaßhähnen wird der amtliche Verschluß wie folg zur Aus-
führung gebracht: ,
An dem untern Ende des in Zeichnung 1 auf Anlage 4& dargestellten Kotnus a wird
eine das Gehäuse b vollständig deckende Scheibe c mittelst einer Mutterschraube d fest an-
gezogen, so daß der Konus auf dem Gewinde zwar beliebig gedreht, nicht aber gehoben
werden kann. Damit die Schraube d nicht geöffnet wird, erhält diese Einrichtung eine mit
Gewinde versehene metallene Kappe e, welche auf das gleichfalls mit Gewinde zu ver-
sehende Gehäuse fest aufgeschraubt wird und deren Oesen ff sodann mit dem Rohr gg durch
Plombenverschluß verbunden werden.
Ein noch einfacherer Verschluß oberhalb des Hahnes wird durch einen 6 mm starken
metallenen Ring n (vergleiche Zeichnung 2 auf Anlage A) bewirkt, dessen ringförmige
Jläche nicht allein das Gehäuse, sondern auch den Kopf des Konus zu ½ seiner Kreis-
fläche bedeckt, dessen mit Oeffnungen versehene Lappen bb aber das Gehäuse überragen, so
daß sie durch einen Plombenverschluß so fest mit dem Rohr verbunden werden können, daß
nur eine vertikale Drehung des Konus möglich ist. · .
Winkelhähne werden nur den Verschluß erhalten können, welcher aus der Zeichnung 3
auf Anlage A ersichtlich ist. .
5. Endlich sind die Flanschen des zwischen Vorwärmer und Blase befindlichen Lutterrohres,
sowie der zum Separator und von hier nach der Blase führenden Rohrleitung unter
Plombenverschluß zu setzen.
6. Ist neben dem eigentlichen Brennapparat und in Verbindung mit diesem ein besonderer
Apparat für die Destillation des Lutters aufgestellt, aus welchem der Rückstand durch einen
Hahn abgelassen wird, so ist die Rohrleitung dieses Hahnes nach außen zu führen und in
solcher Weise abzuleiten, daß eine mißbräuchliche Benutzung der Rückstände unmöglich ist.
Im übrigen sind die Uebersteigerohre dieses Apparats, die Hähne und Flanschen desselben
in gleicher Weise wie vorstehend zu plombiren.
Glasständer zur Anzeige des Höhenstandes des Lutters an den einzelnen Theilen dieses
Apparates sind zu beseitigen und die zurückgebliebenen Oeffnungen zu vernieten. Ein in
die Wandungen fest einzunietendes Schauglas darf dagegen angebracht werden.
d) Befinden sich zwei Brennvorrichtungen für Maische in der Brennerei, so müssen beide mit den
Sammelgefäßen in Verbindung und unter die vorgeschriebenen Verschlüsse gesetzt werden.
a) Alle Rohrleitungen, in welchen die Alkoholdämpfe bezw. die geistige Flüssigkeit vom Brenngeräth
bis zu den Sammelgefäßen fortgeführt oder durch welche die Lutterrückstände nach außen ab-
geführt werden, müssen durchweg freiliegen und von allen Seiten eine genaue Besichtigung ge-
statten. Durchgänge der Rohrleitung durch Mauerwerk oder Jußböden müssen gleichfalls
freigelegt und können mit Glasscheiben verschlossen werden.
b) An den unter a bezeichneten Rohrleitungen dürfen sich außerhalb des Sammelgefäßraumes
keine Ventile oder sonstigen Vorrichtungen, durch welche der Ablauf des Branntweins unter-
brochen werden kann, befinden, sofern nicht durch besondere von der Steuerbehörde genehmigte
Einrichtungen (s. z. B. unter VI) die Möglichkeit, vermittelst Anstauens des Branntweins eine
widerrechtliche Entnahme desselben herbeizuführen, beseitigt wird.
e) Alle vom Kühler nach den Sammelgefäßen führenden Rohrleitungen müssen aus gezogenen,
polirten Messing= oder Kupferröhren, welche keine Löthnaht zeigen, hergestellt werden. Bestehenden
Brennereien kann jedoch die vorläufige Weiterbenutzung der vorhandenen, mit einer Löthnaht
versehenen, polirten Messing= und Kupferrohre widerruflich gestattet werden. In keinem Falle
sind jedoch Röhren mit anderen, durch Reparaturen hervorgerufenen Löthstellen zu dulden. Alle
bezeichneten Rohrleitungen sind hell und blank zu erhalten.
d) Alle Flanschenverbindungen der unter c bezeichneten Rohrleitungen sind nach erfolgter scharfer
Anziehung der Verschraubungen mit Plomben zu verschließen (vergl. Zeichnung 4 auf Anlage A)