Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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ferner  von  der  Einlieferung  in  das  Zellengefängniß  ausgeschlossen  und  dem  Landesgefängniß
  in  Hall  (§.  4)  zuzuweisen  solche  männliche  Personen,  gegen  welche  wegen  wiederholten
  Rückfalls  in  Verbrechen  wider  fremdes  Eigenthum  im  Sinne  der  §8§.  244,  245,
261,  264  des  Strafgesetzbuchs,  sei  es  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Verbrechen
oder  Vergehen,  eine  Gefängnißstrafe  zu  vollziehen  ist.

Die  Beschlußfassung  darüber,  ob  ein  Umstand,  welcher  die  Einlieferung  in  das  Zellengefängniß
  als  unthunlich  erscheinen  lassen  würde,  im  einzelnen  Fall  vorliegt  oder  nicht,
kommt  der  mit  der  Strafvollstreckung  befaßten  Behörde  (Staatsanwalt,  Amtsrichter)  zu,
welche  hierüber,  wenn  möglich  noch  vor  eingetretener  Rechtskraft  des  Urtheils,  die  erforderlichen
  Erhebungen  zu  veranstalten,  insbesondere  zutreffenden  Falls  mittelst  Einforderung
eines  gerichtsärztlichen  Gutachtens  Grund  zu  machen  hat.

1II.  Wenn  in  andern  als  den  unter  1  aufgeführten  Fällen  der  Verurtheilung  einer
Person  männlichen  Geschlechts  zu  einer  Gefängnißstrafe,  oder  wenn  im  Fall  der
Verurtheilung  einer  Person  männlichen  Geschlechts  zu  einer  zeitigen  Zuchthausstrafe
im  Hinblick  auf  die  Persönlichkeit  des  Verurtheilten  die  Vollziehung  der  Strafe  in  Einzelhaft
  statt  in  gemeinsamer  Haft  als  besonders  angemessen  zu  erachten  ist,  so  kann  auf  den
Antrag  der  mit  der  Strafvollstreckung  befaßten  Behörde  (Staatsanwalt,  Amtsrichter)  das
Strafanstaltenkollegium  die  Genehmigung  zur  Ablieferung  des  Verurtheilten  in  das
Zellengefängnifß  ertheilen,  vorausgesetzt,  daß  die  Dauer  der  zu  vollziehenden  Strafe
mehr  als  sechs  Wochen  beträgt  und  fünf  Jahre  nicht  übersteigt.

In  diesen  Fällen  hat  die  Strafvollstreckungsbehörde  (Staatsanwalt,  Amtsrichter)
sofort  nach  eingetretener  Rechtskraft  des  Urtheils  dem  Strafanstaltenkollegium  mit  ihrem
Antrag  die  Akten  oder,  falls  solche  nicht  sogleich  entbehrlich  sind,  eine  Abschrift  des  Urtheils,
sowie  eine  kurze  Mittheilung  über  das  Verbrechen  oder  Vergehen,  wegen  dessen  die  Verurtheilung
  erfolgt  ist,  vorzulegen  und  die  Gründe,  aus  welchen  die  Anwendung  der  Einzelhaft
  angezeigt  erscheint,  zu  bezeichnen.

Auch  dem  erkennenden  Gerichte  bleibt,  wofern  dasselbe  aus  besonderen  Gründen  sich
hiezu  veranlaßt  sieht,  anheimgestellt,  in  Fällen  der  vorerwähnten  Art  die  von  ihm  gewonnene
  Ueberzeugung,  daß  der  Verurtheilte  nach  seiner  Persönlichkeit  sich  für  die  Vollziehung
der  Strafe  in  Einzelhaft  besonders  eigne,  in  einem  der  Strafvollstreckungsbehörde  mitzutheilenden
  Beschlusse  auszusprechen,  worauf  die  letztere  gleichfalls  die  Entschließung  des
Strafanstaltenkollegiums  einzuholen  hat.