Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Abgabensatze- 240 Mark, nach dem höheren Abgabensatze aber 336 Mark beträgt. Die Berech- 
nung der Zeit für den abgabefreien Lutterabtrieb stellt sich hier wie folgt: 4 Maischabtriebe 
geben so viel Lutter, als zum Abtriebe einer Füllung derselben Blase nothwendig ist, und zu 
je einem Lutterabtriebe sind 6 Stunden erforderlich. Sonach treffen auf je 16 Stunden Meisch- 
abtriebszeit 6 Stunden Lutterabtriebszeit und auf 64 Stunden Maischabtriebszeit 24 Stunden 
Lutterabtriebszeit. Da in diesem Beispiele 4 volle Maischabtriebe dem letzten Lutterabtriebe 
vorhergehen (vergl. nächstfolgenden Absatz), so dürfen anstatt 20 Stunden 24 Stunden für die 
Lutterabtriebe angesetzt, d. h. es darf am letzten Betriebstage anstatt 12 Stunden 16 Stunden 
abgetrieben werden; in solchen Fällen ist auf S. 2, letzte Spalte, des Abfindungsplans eine 
bezügliche Bemerkung einzustellen. 
Die zu einem Lutterabtrieb nothwendige Zeit kann nur insoweit von der Gesammtzahl 
der Betriebsstunden vorweg in Abzug gebracht werden, als so viele Maischabtriebe, wie zu 
einer Füllung der Blase mit Lutter erforderlich sind, vorhergehen. Für überschießende Maisch- 
abtriebe darf abgabefreie Zeit zum Luttern nicht in Ansatz gebracht werden; ausnahmsweise 
kann jedoch das einschlägige Hauptamt den Abtrieb des übergebliebenen Lutters unmittelbar 
nach Beendigung des angemeldeten Betriebes in unbedenklichen Fällen auf besonderes Ansuchen 
abgabefrei gestatten; die Verfügung ist dem betreffenden Abfindungsplan beizulegen. 
Bei der vorstehend erwähnten Art des Betriebes findet der Lutterabtrieb innerhalb der ange- 
meldeten Abfindungsperioden statt. Es ist aber auch gestattet, den Lutter außerhalb der Ab- 
findungsperioden abgabefrei abzutreiben. 
Für diesen Fall gelten folgende besondere Bestimmungen: 
1. Mit dem Abtreiben des Lutters darf erst am Tage nach dem jeweilig letzten Maischabtriebe 
begonnen werden. Der abgabefreie Lutterabtrieb kann jedoch nach Ablauf einer einzelnen 
Abfindungsperiode oder nach Ablauf mehrerer Abfindungsperioden bezw. der gesammten 
angemeldeten Stoffabtriebszeit erfolgen; die Anzahl der stattgehabten Stoffabtriebe kommt 
hier nicht in Betracht. 
2. Innerhalb der angemeldeten Abfindungsperioden dürfen nur Maischabtriebe vorgenommen 
werden und findet ein Abzug abgabefreier Lutterabtriebszeit in diesen Fällen nicht statt. 
Dagegen darf selbstverständlich auch außerhalb der Abfindungsperiode keine Maische für sich 
oder als Zusatz zum Lutter abgebrannt werden. 
3. In dem Abfindungsplan ist anzugeben, an welchen Tagen, zu welchen Tageszeiten (ob Vor- 
mittag *“q Nachmittag) und innerhalb wieviel Stunden des Tages der Lutterabtrieb statt- 
finden soll. 
4. Die Berechnung der Abgabe hat in der vorstehend unter d vorgeschriebenen Weise zu er- 
folgen; dabei sind indeß die Lutterabtriebszeiten in allen Fällen und namentlich auch dann 
außer Ansatz zu lassen, wenn für den Lutterabtrieb mehr Stunden, als nach den Normal- 
abtriebszeiten vorgesehen, verwendet werden, oder wenn Lutter abgetrieben wird, obwohl 
nach Maßgabe der Normalabtriebsverhältnisse auf die steuerpflichtige Brennzeit abgabefreie 
Lutterabtriebszeit nicht treffen würde. 
5. Ein Brennereibesitzer, welcher diese Betriebserleichterungen mißbraucht, kann von denselben, 
unbeschadet der etwa verwirkten Strafe, durch das zuständige Hauptamt für die Zukunft 
ausgeschlossen werden. 
Soll auf einer besonderen Blase gewient werden, so muß die Zeit des Gebrauches der- 
selben bei Abgabe des Abfindungsplans besonders deklarirt werden, und ist während der 
Dauer der Maischabtriebe das zur zweiten Blase gehörige Kühlrohr vorschriftsmäßig unter 
Verschluß zu setzen; in unbedenklichen Fällen kann jedoch mit hauptamtlicher Genehmigung 
der gleichzeitige Abtrieb von Maische und Lutter zugelassen werden. · 
Soll dem Lutter Maische zugesetzt werden, so kann für derartige Lutterabtriebe keine 
abgabefreie Brennzeit bewilligt werden, vielmehr ist, vorbehaltlich der Bestimmungen unter 
a, die volle deklarirte Brennzeit für die Abfindungssumme in Anrechnung zu bringen, da 
das aus Maische und Lutter bestehende Gemisch hinsichtlich der Abgabepflicht der unver- 
mischten Maische völlig gleichzuachten ist. 
Ist die Brennvorrichtung, wie dies z. B. bei den Pistorius'schen und vielen anderen Apparaten 
63°
	        
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