Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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der Fall, mit einem Vorwärmer oder Maischwärmer versehen, so kommt in Betracht, daß in 
diesen Gefäßen die Maische, ehe sie in die eigentliche Brennblase gelangt, bedeutend erwärmt 
und dadurch auf die demnächstige Destillation vorbereitet wird. Zum Abtriebe einer Blasen— 
füllung in derartigen Brennvorrichtungen sind nicht vier, sondern nur drei Stunden erforderlich. 
Dieser Aenderung des Normalabtriebsverhältnisses entsprechend ändert sich auch die Berechnung 
der Verbrauchsabgabe. Es soll z. B. der Inhalt der Blase 270 Liter betragen und der 
Betrieb auf die Dauer von 2 mal 12 Stunden erklärt sein. Der Blasenabtrieb nimmt drei 
Stunden in Anspruch, es kann daher die Blase innerhalb 24 Stunden 8 mal abgetrieben 
werden, die jedesmalige Füllung für diese 8 Abtriebe beträgt fünf Sechstel von 270 gleich 
225 Liter. Es können also mit dieser Blase innerhalb der erklärten Brennzeit 1 800 Liter 
Maische abgetrieben werden, wofür sich bei einer Alkoholausbeute von 6 Prozent eine abgabe- 
pflichtige Menge von 108 Liter reinen Alkohols und eine Verbrauchsabgabe von 54 
bezw. 75 ¼¼ 60 Pf. berechnet. 
Bei zwei= und mehrtheiligen Brennvorrichtungen (Blase, Vorwärmer 2c.) ist bei der Ab- 
gabeberechnung nur die sogenannte erste Blase, in welcher die eigentliche Destillation statt- 
findet, in Betracht zu ziehen. 
Das Wienen (Lutterdestillation) kommt bei den Pistorius'schen und ähnlichen Brenn- 
apparaten in der Regel nicht vor, weil in Folge der Einrichtung dieser Apparate der Brannt- 
wein gleich beim ersten Zuge die nöthige Stärke erhält. Sollten aber doch Lutterabtriebe noth- 
wendig werden, so finden alsdann die Bestimmungen unter d bezw. e entsprechende An- 
wendung. 
8) Bei Brennereien mit Dampfapparaten (lla Abs. 3 und 4) ist bis auf weiteres als Normal- 
abtriebsverhältniß anzunehmen, daß die eigentliche Brennblase zu zwei Drittheilen ihres vollen 
Rauminhaltes befüllt und ein Blasenabtrieb in zwei Stunden bewerkstelligt werden kann. Im 
übrigen sind die obigen Bestimmungen, namentlich jene wegen der Abtriebsverhältnisse, auf 
derartige Brennereien gleichmäßig anzuwenden, und es ist die Verbrauchsabgabe in nämlicher 
Weise, wie bei anderen Abfindungsbrennereien, unter Zugrundelegung der nach der Leistungs- 
fähigkeit der Brennvorrichtung innerhalb der erklärten Brennzeit berechneten Maischmenge 
und der durchschnittlichen Ausbeute der Brennerei, festzustellen. Es muß jedoch bei solchen 
Betrieben weiter ermittelt werden, welche Alkoholmenge aus der in dem Abfindungsplan an- 
gemeldeten Maischmenge und der Durchschnittsausbeute der betreffenden Brennerei sich ergiebt. 
Sollte die nach letzterer Berechnungsart festgestellte Akoholmenge größer sein, als die nach der 
ersten Berechnungsart ermittelte, so ist derjenige Abgabenbetrag zu erheben, der sich nach der 
angemeldeten Maischmenge berechnet. 
h) Bei der Berechnung der Zahl der Maischabtriebe aus der Zahl der Betriebsstunden bleibt 
eine überschießende Stunde außer Betracht, wogegen für mehrere überschießende Stunden ein 
voller Maischabtrieb in Anrechnung zu bringen ist. 
i) Die Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung ist nicht für jeden einzelnen Fall durch Vornahme 
von besonderen Untersuchungen zu ermitteln, vielmehr lediglich nach den vorstehenden Regeln 
zu berechnen. 
Behauptet jedoch ein Brennereibesitzer bei Abgabe des Abfindungsplans, daß er durch die 
Anwendung dieser Grundsätze auf seinen Brennereibetrieb erheblich geschädigt werde, weil seine 
Brennblase weniger als zu 5/ bezw. 2/ ihres vollen Rauminhaltes befüllt werden könne, 
oder ein Abtrieb mehr als 4 bezw. 3 bezw. 2 Stunden erfordere, so kann die Leistungsfähig- 
keit der Brennvorrichtung vom zuständigen Hauptamt auf Grund des Ergebnisses von Probe- 
bränden besonders festgestellt werden. 
Hierbei ist Folgendes zu beachten: 
1. Besondere Feststellungen der Abtriebszeiten sind nur dann vorzunehmen, wenn nach den 
Wahrnehmungen der Aufsichtsbeamten begründete Vermuthung besteht, daß die Anwendung 
der Normalabtriebszeiten den betheiligten Brennereibesitzer erheblich schädigen würde. 
Solche besonderen Feststellungen können niemals wegen schlechter Betriebsart (z. B. wegen 
ungenügender Feuerung oder unzureichender Beaufsichtigung des Brennapparates, oder 
wegen Unterlassung der Erneuerung des Kühlwassers 2c.), sondern nur wegen mangelhafter 
 
	        
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