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und welche Menge reinen Alkohols er aus dem angemeldeten Maischraum zu ziehen gedenkt.
Während der Zeit, für welche der Betriebsplan gilt, ist stets dieselbe Art Stoffe und die
gleiche Menge für einen bestimmten Bottichraum zu verwenden. Es ist ferner anzugeben,
ob, wie oft und von welchen Bottichen etwa Preßhefe gewonnen werden soll.
2. Für jede Brennerei wird die Durchschnittsausbeute, nöthigenfalls durch Ueberwachung von
Purobebränden, ermittelt, und zwar, wenn der Betrieb theils mit, theils ohne Preßhefenbe-
reitung stattfindet, für jede dieser Betriebsarten; das Ergebniß der Ermittelung wird der
Hebestelle mitgetheilt, welche hierüber fortlaufende Anschreibungen zu führen hat.
3. Auf Grund der Deklaration des Brennereibesitzers stellt das Hauptamt den Betrag der
Verbrauchsabgabe fest. Der Betrag derselben kann, sofern sich auf Grund der ermittelten
Durchschnittsausbeute ein höherer Alkoholertrag als auf Grund der Deklaration ergiebt,
entsprechend höher bemessen werden. ·
4. Auf Erfordern des Hauptamtes hat der Brennereibesitzer über die Menge des gewonnenen
Branntweins, eventuell auch der gewonnenen Preßhefe, und über deren Verbleib genaue
Anschreibung zu führen und solche den Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zur
Einsicht vorzulegen.
9. Zu S. 41.
Die in dem Gesetze, betreffend die Besteuerung des Branntweins 2c., vom 8. Juli 1868 a# Kontrolkestiag.
vorgeschriebenen Kontrolbestimmungen finden mit den in den §§. 42 IV und 43 des gegenwärtigen Eesee vom .
Gesetzes und in den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Aenderungen auf Ault 1s88.
sämmtliche Brennereien Anwendung, soweit nicht auf Grund der §§. 40, 48 und 49 des gegen-
wärtigen Gesetzes anderweite Vorschriften erfolgen.
a) Der Abfindung hinsichtlich der Maischbottich= bezw. Materialsteuer können diejenigen Brennereien u. Ubsindund für
unterstellt werden, welche der Abfindung hinsichtlich der Verbrauchsabgabe nach Maßgabe der rischtshn und
Ausführungsbestimmungen unter Nr. III bis VI zu F. 13 des Gesetzes unterworfen werden,
sofern dieselben nicht als gewerbliche Brennereien oder auf ihren Antrag statt der Maischbottich-
bezw. Materialsteuer den mit der Verbrauchsabgabe gleichmäßig zu behandelnden Zuschlag zu
dieser entrichten.
b) Bei der Abfindung der vorbezeichneten Brennereien hinsichtlich der Maischbottich= bezw. Ma-
terialsteuer finden die in den Ausführungsbestimmungen zu §. 13 unter III bis VI aufge-
stellten Grundsätze gleichmäßige Anwendung.
Die Berechnung der zu entrichtenden Maischbottich= bezw. Materialsteuer erfolgt nach den
Steuersätzen im §. 41 II und lll des Gesetzes. (Siehe Ausführungsbestimmungen zu §. 13.)
Bei der Abfindung landwirthschaftlicher Brennereien sind die im §. 41 für den Raum-
inhalt der Maischbottiche bestimmten Steuersätze auf die berechneten Maischmengen anzuwenden,
so daß für je 1 Hektoliter Maische der Satz von bezw. 786/19 Pf., 1 Mark 43/10 Pf., 1 Mark
179/10 Pf., 1 Mark 31 Pf. zu Grunde gelegt wird, je nachdem die Brennerei ihrer durch-
schnittlichen täglichen Einmaischungen zufolge dem einen oder dem andern dieser Steuersätze
unterliegt.
Für mehlige Stoffe verarbeitende Brennereien, welche der Abfindung hinsichtlich der Ver= u. —
brauchsabgabe nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen unter Nr. VII zu 5. 13 des
Gesetzes unterworfen werden, findet die Erhebung der Maischbottichsteuer im Wege der Abfindung
nicht statt.
10. Zu S. 43.
In den von dem Brennereibesitzer in doppelter Ausfertigung einzureichenden Grundriß sind Grundrißundzeich=
die Brenngeräthe und der Gang der Rohrleitungen, welche von der Brennvorrichtung bis zu den gerith,
Sammelgefätßen bezw. dem Meßapparat führen oder die Lutterrückstände ableiten, einzuzeichnen.
Mit der Gerätheanmeldung ist eine genaue Zeichnung und Beschreibung der Brenngeräthe
und der sämmtlichen Rohrleitungen in doppelter Ausfertigung einzureichen.
11. Zu S. 46.
Für die Berechnung und Erhebung der Nachsteuer kommen die Vorschriften des nebst wassteuer.
Mustern anliegenden Branntweinnachsteuer-Regulativs zur Anwendung. 3
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