Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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und welche Menge reinen Alkohols er aus dem angemeldeten Maischraum zu ziehen gedenkt. 
Während der Zeit, für welche der Betriebsplan gilt, ist stets dieselbe Art Stoffe und die 
gleiche Menge für einen bestimmten Bottichraum zu verwenden. Es ist ferner anzugeben, 
ob, wie oft und von welchen Bottichen etwa Preßhefe gewonnen werden soll. 
2. Für jede Brennerei wird die Durchschnittsausbeute, nöthigenfalls durch Ueberwachung von 
Probebränden, ermittelt, und zwar, wenn der Betrieb theils mit, theils ohne Preßhefenbe= 
reitung stattfindet, für jede dieser Betriebsarten; das Ergebniß der Ermittelung wird der 
Hebestelle mitgetheilt, welche hierüber fortlaufende Anschreibungen zu führen hat. 
3. Auf Grund der Deklaration des Brennereibesitzers stellt das Hauptamt den Betrag der 
Verbrauchsabgabe fest. Der Betrag derselben kann, sofern sich auf Grund der ermittelten 
Durchschnittsausbeute ein höherer Alkoholertrag als auf Grund der Deklaration ergiebt, 
entsprechend höher bemessen werden.  
4. Auf Erfordern des Hauptamtes hat der Brennereibesitzer über die Menge des gewonnenen 
Branntweins, eventuell auch der gewonnenen Preßhefe, und über deren Verbleib genaue 
Anschreibung zu führen und solche den Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zur 
Einsicht vorzulegen. 
9. Zu §. 41. 
Die in dem Gesetze, betreffend die Besteuerung des Branntweins 2c., vom 8. Juli 1868 I. Kontrolbestim=mungen aus dem 
vorgeschriebenen Kontrolbestimmungen finden mit den in den §§. 42 IV und 43 des gegenwärtigen Gesetze vom 8. 
Gesetzes und in den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Aenderungen auf Juli 1868. 
sämmtliche Brennereien Anwendung, soweit nicht auf Grund der §§. 40, 48 und 49 des gegen= 
wärtigen Gesetzes anderweite Vorschriften erfolgen. 
a) Der Abfindung hinsichtlich der Maischbottich= bezw. Materialsteuer können diejenigen Brennereien II. Abfindung für 
unterstellt werden, welche der Abfindung hinsichtlich der Verbrauchsabgabe nach Maßgabe der Maischbottich= und Materialsteuer. 
Ausführungsbestimmungen unter Nr. III bis VI zu §. 13 des Gesetzes unterworfen werden, 
sofern dieselben nicht als gewerbliche Brennereien oder auf ihren Antrag statt der Maischbottich= 
bezw. Materialsteuer den mit der Verbrauchsabgabe gleichmäßig zu behandelnden Zuschlag zu 
dieser entrichten. 
b) Bei der Abfindung der vorbezeichneten Brennereien hinsichtlich der Maischbottich= bezw. Ma= 
terialsteuer finden die in den Ausführungsbestimmungen zu §. 13 unter III bis VI aufge= 
stellten Grundsätze gleichmäßige Anwendung. 
Die Berechnung der zu entrichtenden Maischbottich= bezw. Materialsteuer erfolgt nach den 
Steuersätzen im §. 41 II und III des Gesetzes. (Siehe Ausführungsbestimmungen zu §. 13.) 
Bei der Abfindung landwirthschaftlicher Brennereien sind die im §. 41 für den Raum= 
inhalt der Maischbottiche bestimmten Steuersätze auf die berechneten Maischmengen anzuwenden, 
so daß für je 1 Hektoliter Maische der Satz von bezw. 78⁶/¹⁰ Pf., 1 Mark 4⁸/¹⁰ Pf., 1 Mark 
17⁹/¹⁰ Pf., 1 Mark 31 Pf. zu Grunde gelegt wird, je nachdem die Brennerei ihrer durch= 
schnittlichen täglichen Einmaischungen zufolge dem einen oder dem andern dieser Steuersätze 
unterliegt. 
Für mehlige Stoffe verarbeitende Brennereien, welche der Abfindung hinsichtlich der Ver= III. Ausschließung der Abfindung. 
brauchsabgabe nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen unter Nr. VII zu §. 13 des 
Gesetzes unterworfen werden, findet die Erhebung der Maischbottichsteuer im Wege der Abfindung 
nicht statt. 
10. Zu §. 43. 
In den von dem Brennereibesitzer in doppelter Ausfertigung einzureichenden Grundriß sind Grundriß und Zeich=nung der Brenn= 
die Brenngeräthe und der Gang der Rohrleitungen, welche von der Brennvorrichtung bis zu den geräthe. 
Sammelgefätßen bezw. dem Meßapparat führen oder die Lutterrückstände ableiten, einzuzeichnen. 
Mit der Gerätheanmeldung ist eine genaue Zeichnung und Beschreibung der Brenngeräthe 
und der sämmtlichen Rohrleitungen in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
11. Zu §. 46. 
Für die Berechnung und Erhebung der Nachsteuer kommen die Vorschriften des nebst Nachsteuer. 
Mustern anliegenden Branntweinnachsteuer=Regulativs zur Anwendung. Anlagen X. bis X3. 
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