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Offene Karten, welche zur Beförderung gegen moderirtes Porto nicht geeignet
sind, werden dem Absender, wenn er am Orte, resp. im Umkreise der Postanstalten
zu ermitteln ist, zurückgegeben, sonst aber gleich unbestellbaren Gegenständen
behandelt.
S. 5.
Waarenproben= und Muster- Sendungen.
Für Waarenproben und Muster, welche, entweder für sich allein oder mit gedruckten
Sachen zusammen verpackt, versandt und mit der ermäßigten Taxe belegt
werden, beträgt das Porto ohne Unterschied der Entfernung für je 2½ Loth, oder
einen Bruchtheil davon: 4 Pfennige resp. 1 Kreuzer, mithin:
bis 2½ Loth einschließlich — Sgr. 4 Pf. resp. 1 Kreuzer,
über 2 ½ 7“ 5 « » — „ 8 „ „ 2 7“
„ 5 1 7 ½ 7 7 1 „ — „ „ 3 7
7 7 ½ 7 10 « » 1«4« „ 4 7,
„ 10 „ 12 ½ 7 » 1 „ 8 „ „ 5 7
11 12½ » 15 « » 2 — 7 1 6 »
Die Sendungen müssen in der Regel mit Freimarken frankirt sein.
Für Sendungen, welche den reglementmäßigen Bestimmungen nicht entsprechen,
ist das Brief-Porto, jedoch unter Anrechnung der etwa verwendeten Freimarken,
zu entrichten.
Für unzulänglich frankirte Sendungen wird vom Adressaten der fehlende Betrag
nach der ermäßigten Taxe eingezogen, jedoch unter Abrundung der bei dem
nachträglich zu erhebenden Betrage sich etwa ergebenden Pfennige auf Viertel-Silbergroschen,
resp. Bruchkreuzer auf volle Kreuzer (siehe §§. 42 und 43).
S. 6.
Rekommandirte Sendungen.
Für rekommandirte Sendungen wird, außer dem betreffenden Porto, eine
Rekommandations-Gebühr von 2 Sgr. resp. 6 Kreuzer, ohne Rücksicht auf die
Entfernung und das Gewicht, erhoben.
Die Rekommandations-Gebühr ist für portofreie rekommandirte Sendungen,
für welche das Porto, wenn dasselbe in Ansatz käme, aus der Staatskasse zu zahlen
sein würde, nicht zu erheben; für die sonstige portofreie Korrespondenz muß,
im Falle der Rekommandation, die Rekommandations-Gebühr entrichtet werden.