Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Offene  Karten,  welche  zur  Beförderung  gegen  moderirtes  Porto  nicht  geeignet
  sind,  werden  dem  Absender,  wenn  er  am  Orte,  resp.  im  Umkreise  der  Postanstalten
  zu  ermitteln  ist,  zurückgegeben,  sonst  aber  gleich  unbestellbaren  Gegenständen
  behandelt.

S.  5.

Waarenproben=  und  Muster-  Sendungen.

Für  Waarenproben  und  Muster,  welche,  entweder  für  sich  allein  oder  mit  gedruckten
  Sachen  zusammen  verpackt,  versandt  und  mit  der  ermäßigten  Taxe  belegt
werden,  beträgt  das  Porto  ohne  Unterschied  der  Entfernung  für  je  2½  Loth,  oder
einen  Bruchtheil  davon:  4  Pfennige  resp.  1  Kreuzer,  mithin:

bis  2½  Loth  einschließlich  —  Sgr.  4  Pf.  resp.  1  Kreuzer,
über  2  ½  7“  5  «  »  —  „  8  „  „  2  7“
„  5  1  7  ½  7  7  1  „  —  „  „  3  7
7  7  ½  7  10  «  »  1«4«  „  4  7,
„  10  „  12  ½  7  »  1  „  8  „  „  5  7
11  12½  »  15  «  »  2  —  7  1  6  »

Die  Sendungen  müssen  in  der  Regel  mit  Freimarken  frankirt  sein.

Für  Sendungen,  welche  den  reglementmäßigen  Bestimmungen  nicht  entsprechen,
ist  das  Brief-Porto,  jedoch  unter  Anrechnung  der  etwa  verwendeten  Freimarken,
zu  entrichten.

Für  unzulänglich  frankirte  Sendungen  wird  vom  Adressaten  der  fehlende  Betrag
  nach  der  ermäßigten  Taxe  eingezogen,  jedoch  unter  Abrundung  der  bei  dem
nachträglich  zu  erhebenden  Betrage  sich  etwa  ergebenden  Pfennige  auf  Viertel-Silbergroschen,
  resp.  Bruchkreuzer  auf  volle  Kreuzer  (siehe  §§.  42  und  43).

S.  6.
Rekommandirte  Sendungen.

Für  rekommandirte  Sendungen  wird,  außer  dem  betreffenden  Porto,  eine
Rekommandations-Gebühr  von  2  Sgr.  resp.  6  Kreuzer,  ohne  Rücksicht  auf  die
Entfernung  und  das  Gewicht,  erhoben.

Die  Rekommandations-Gebühr  ist  für  portofreie  rekommandirte  Sendungen,
für  welche  das  Porto,  wenn  dasselbe  in  Ansatz  käme,  aus  der  Staatskasse  zu  zahlen
  sein  würde,  nicht  zu  erheben;  für  die  sonstige  portofreie  Korrespondenz  muß,
im  Falle  der  Rekommandation,  die  Rekommandations-Gebühr  entrichtet  werden.