Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

8g. 5. 
Behufs der Aufnahme in die Niederlage ist Menge und Alkoholgehalt des Branntweins, 
und zwar für jedes Gebinde besonders, festzustellen. 
Diese Ermittelung kann unterbleiben: 
a) wenn die Feststellung von Menge und Alkoholgehalt des unter unverletztem Raumverschluß 
oder unter amtlicher Begleitung eingehenden Branntweins schon bei einem Vorabfertigungs- 
amt stattgefunden hat;: 
b) wenn der Niederleger bei dem mit Versendungsschein I ohne Raumverschluß oder ohne amt- 
liche Begleitung abgefertigten Branntwein auf die Abfertigung zur Ausfuhr, sowie auf die 
steuerfreie Verwendung zu gewerblichen Zwecken verzichtet und sich damit einverstanden erklärt, 
daß die im Versendungsschein überwiesenen Angaben der späteren Versteuerung zu Grunde gelegt 
werden; 
e) wenn die Feststellung von Menge und Alkoholgehalt des Branntweins am Niederlageorte 
selbst amtlich aus anderer Veranlassung bereits erfolgt, und gleichzeitig der Branntwein bis 
zur Aufnahme in die Niederlage unter amtlicher Bewachung oder Verwahrung verblieben ist. 
F. 6. 
Rücksichtlich der Anschreibung der Menge und des Alkoholgehaltes des Branntweins im 
Niederlageregister und der Behandlung der vorgefundenen Abweichungen von den im Versendungs- 
schein enthaltenen Angaben kommen folgende Grundsätze zur Anwendung: 
a) Wird Menge und Alkoholgehalt vor der Aufnahme in die Niederlage nicht festgestellt, so sind 
die im Versendungsschein (5. 5a, b) überwiesenen Angaben bezw. die bei der vorhergehenden 
Abfertigung stattgefundenen Feststellungen (§. 5c) im Niederlageregister anzuschreiben. 
b) Ergiebt sich bei der am Niederlageamt vorgenommenen Feststellung ein Mehr an Liter- 
prozenten gegen die bezügliche Angabe im Versendungsschein, so ist das Ergebniß der beim 
Niederlageamt vorgenommenen Revision, unbeschadet der näheren Untersuchung, welche wegen 
etwa vorgekommener Irrthümer bei der Abfertigung einzuleiten ist, der Anschreibung im 
Niederlageregister zu Grunde zu legen. 
J) Ergiebt sich dagegen ein Weniger an Literprozenten, so ist zwar nur die durch die Fest- 
stellung beim Niederlageamt ermittelte Anzahl Literprozente im Niederlageregister anzuschreiben. 
Es muß indeß, wenn der Branntwein mit verletztem amtlichen Verschluß angekommen ist, 
oder wenn der Verdacht einer heimlichen Entfernung von Branntwein vorliegt, abgesehen von 
der etwa wegen Verbrauchsabgaben-Defraude einzuleitenden Untersuchung, von der Fehlmenge 
die Verbrauchsabgabe erhoben werden. Ist dagegen der Branntwein mit unnverletztem 
Verschluß angekommen und ist zugleich anzunehmen, daß die Fehlmenge lediglich durch natür- 
liche Einflüsse entstanden sei, so bleibt die Verbrauchsabgabe für dieselbe unerhoben. 
S. 7. 
e) Aufbewahrung Zur Ergänzung, Auffüllung des steuerpflichtigen Branntweins kann Branntwein aus dem 
ind er irrtn freien Verkehr in die Riederlage eingebracht werden. Dies muß jedoch vorher schriftlich unter 
Angabe der Menge nach Literprozenten dem Niederlageamt angezeigt werden, welches alsdann den 
Branntwein vor dem Einlaß in die Lagerräume nach Gewicht und Literprozenten ermittelt und 
sowohl im Niederlageregister als im Niederlageschein dem steuerpflichtigen Lagerbestand zuschreibt. 
Einer Verwiegung bezw. Alkoholisirung der aufzufüllenden Gebinde vor und nach der Auffüllung 
bedarf es nicht. 
8. 8. 
Anlage 8. 8. Wird in Folge einer Umpackung, welche dem Amt jedesmal zuvor nach der Anlage 8 3 oder 
—— vumnmach dem für die Abmeldung vorgeschriebenen Formular (§. 10) schriftlich anzumelden ist, Brannt- 
wein, welcher verschiedenen Verbrauchsabgabensätzen unterliegt, zusammengemischt, so unterliegt 
die gesammte aus der Mischung hervorgegangene Menge hinfort dem höchsten der bezüglichen 
Verbrauchsabgabensätze. 1 
Wird in Folge einer Umpackung Branntwein, für welchen die Maischbottich= oder Material-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.