8g. 5.
Behufs der Aufnahme in die Niederlage ist Menge und Alkoholgehalt des Branntweins,
und zwar für jedes Gebinde besonders, festzustellen.
Diese Ermittelung kann unterbleiben:
a) wenn die Feststellung von Menge und Alkoholgehalt des unter unverletztem Raumverschluß
oder unter amtlicher Begleitung eingehenden Branntweins schon bei einem Vorabfertigungs-
amt stattgefunden hat;:
b) wenn der Niederleger bei dem mit Versendungsschein I ohne Raumverschluß oder ohne amt-
liche Begleitung abgefertigten Branntwein auf die Abfertigung zur Ausfuhr, sowie auf die
steuerfreie Verwendung zu gewerblichen Zwecken verzichtet und sich damit einverstanden erklärt,
daß die im Versendungsschein überwiesenen Angaben der späteren Versteuerung zu Grunde gelegt
werden;
e) wenn die Feststellung von Menge und Alkoholgehalt des Branntweins am Niederlageorte
selbst amtlich aus anderer Veranlassung bereits erfolgt, und gleichzeitig der Branntwein bis
zur Aufnahme in die Niederlage unter amtlicher Bewachung oder Verwahrung verblieben ist.
F. 6.
Rücksichtlich der Anschreibung der Menge und des Alkoholgehaltes des Branntweins im
Niederlageregister und der Behandlung der vorgefundenen Abweichungen von den im Versendungs-
schein enthaltenen Angaben kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:
a) Wird Menge und Alkoholgehalt vor der Aufnahme in die Niederlage nicht festgestellt, so sind
die im Versendungsschein (5. 5a, b) überwiesenen Angaben bezw. die bei der vorhergehenden
Abfertigung stattgefundenen Feststellungen (§. 5c) im Niederlageregister anzuschreiben.
b) Ergiebt sich bei der am Niederlageamt vorgenommenen Feststellung ein Mehr an Liter-
prozenten gegen die bezügliche Angabe im Versendungsschein, so ist das Ergebniß der beim
Niederlageamt vorgenommenen Revision, unbeschadet der näheren Untersuchung, welche wegen
etwa vorgekommener Irrthümer bei der Abfertigung einzuleiten ist, der Anschreibung im
Niederlageregister zu Grunde zu legen.
J) Ergiebt sich dagegen ein Weniger an Literprozenten, so ist zwar nur die durch die Fest-
stellung beim Niederlageamt ermittelte Anzahl Literprozente im Niederlageregister anzuschreiben.
Es muß indeß, wenn der Branntwein mit verletztem amtlichen Verschluß angekommen ist,
oder wenn der Verdacht einer heimlichen Entfernung von Branntwein vorliegt, abgesehen von
der etwa wegen Verbrauchsabgaben-Defraude einzuleitenden Untersuchung, von der Fehlmenge
die Verbrauchsabgabe erhoben werden. Ist dagegen der Branntwein mit unnverletztem
Verschluß angekommen und ist zugleich anzunehmen, daß die Fehlmenge lediglich durch natür-
liche Einflüsse entstanden sei, so bleibt die Verbrauchsabgabe für dieselbe unerhoben.
S. 7.
e) Aufbewahrung Zur Ergänzung, Auffüllung des steuerpflichtigen Branntweins kann Branntwein aus dem
ind er irrtn freien Verkehr in die Riederlage eingebracht werden. Dies muß jedoch vorher schriftlich unter
Angabe der Menge nach Literprozenten dem Niederlageamt angezeigt werden, welches alsdann den
Branntwein vor dem Einlaß in die Lagerräume nach Gewicht und Literprozenten ermittelt und
sowohl im Niederlageregister als im Niederlageschein dem steuerpflichtigen Lagerbestand zuschreibt.
Einer Verwiegung bezw. Alkoholisirung der aufzufüllenden Gebinde vor und nach der Auffüllung
bedarf es nicht.
8. 8.
Anlage 8. 8. Wird in Folge einer Umpackung, welche dem Amt jedesmal zuvor nach der Anlage 8 3 oder
—— vumnmach dem für die Abmeldung vorgeschriebenen Formular (§. 10) schriftlich anzumelden ist, Brannt-
wein, welcher verschiedenen Verbrauchsabgabensätzen unterliegt, zusammengemischt, so unterliegt
die gesammte aus der Mischung hervorgegangene Menge hinfort dem höchsten der bezüglichen
Verbrauchsabgabensätze. 1
Wird in Folge einer Umpackung Branntwein, für welchen die Maischbottich= oder Material-