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b. Real-Gymnasien.
Königreich Preußen.
Rheinprovinz.
Das Real-Gymnasium zu Mülheim a. d. Ruhr (verbunden mit dem Gymnasium daselbst). — A. b. I.
89 a. a. O. —
c. Ober-Realschulen.
Herzogthum Braunschweig.
1 Die Ober-Realschule zu Braunschweig (bisher Realschule, B. b. VIII. a. a. O.).
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft für diejenigen Schüler der Anstalt, welche im
Ostertermin 1887 die Reifeprüfung bestanden haben.
. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse zur Dar-
legung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist.
a. Progymnasien.
Königreich Preußen.
Provinz Hessen-Nassau.
Das Progymnasium zu Eschwege (verbunden mit der 1 Realschule daselbst).
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft für diejenigen Schüler der Anstalt, welche im
Ostertermin 1887 die Entlassungsprüfung bestanden haben.
b. Roealschulen.
Königreich Preußen.
Provinz Hessen-Nassau.
+ Die Realschule zu Eschwege (verbunden mit dem Progymnasium daselbst). — B. b. I. 5 a. a. O. —
c. Real-Progymnasien.
Königreich Preußen.
Provinz Pommern.
Das Real-Progymnasium zu Greifswald (verbunden mit dem Gymnasium daselbst) — bisher Real-
Gymnasium, A. b. I. 27 a. a. O. —
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der wissen-
schaftlichen Befähigung erforderlich ist.
n. Oeffentliche.
aa. Höhere Bürgerschulen.
Herzogthum Braunschweig.
4 Die höhere Bürgerschule zu Wolfenbüttel.
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Michaelistermin 1886.
(bb. Andere Lehranstalten.)
v. Privat-Lehranstalten.
Königreich Preußen.
Provinz Schlesien.
Das Pädagogium unter Leitung des Vorstehers Bauer zu Niesky. ) (b. I. 6 a. a. O.).
Berlin, den 23. Oktober 1887. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
4) Die mit einem 1 bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
Diese Anstalt darf Befähigungszeugnisse auf Grund einer wohl bestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für
welche das Reglement von der Ausfsichtsbehörde genehmigt ist.