Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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auf deren Antrag erklärt hat, daß sie zur Uebernahme der durch die Versicherung entstehenden 
Lasten für leistungsfähig zu erachten sind: - 
c)fürKo.mmunalverbände,öffentlicheKorporationenundandereBauherren,welcheregelmäßig 
ohne Uebertragung an andere Unternehmer Bauarbeiten ausführen, wenn auf ihren Antrag 
von der Verwaltung der mit der Berufsgenossenschaft verbundenen Versicherungsanstalt der 
Betrag der der Berechnung der Prämien zu Grunde zu legenden Arbeitslöhne und Gehälter 
in Pausch und Bogen festgesetzt worden ist (S. 29 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes). 
6. Nachweisungen sind vorzulegen für Bauarbeiten jeder Art, also für Maurer-, Zimmer-, Dach- 
decker-, Steinhauer-, Brunnenarbeiten, Tüncher-, Verputzer-(Weißbinder-), Gypser-, Stuckateur-, Maler- 
(Anstreicher-), Glaser-, Klempner= und Lackirerarbeiten bei Bauten, für die Anbringung, Abnahme, Ver- 
legung und Reparatur von Blitzableitern, für Schreiner= (Tischler-), Einsetzer-, Schlosser= und Anschläger- 
arbeiten bei Bauten, für Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich-, Meliorations-, Entwässerungs-, 
Bewässerungs-, Drainirungs= und andere Erd-Bauarbeiten, für Ofensetzen, Tapezieren (Tapeten-Ankleben), 
Stubenbohnen, Anbringung, Abnahme und Reparatur von Wetterrouleaus (Marquisen, Jalousien) 2c. 
7. Wenn ein Baugewerbetreibender eine Bauarbeit ausführt, welche zu seinem gewerbsmäßigen 
Betriebe nicht gehört, auch nicht zu demselben in dem Verhältnisse eines Nebenbetriebes (§. 9 Absatz 3 
des Unfallversicherungsgesetzes beziehungsweise §. 9 Absatz 2 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes) steht, so 
ist bezüglich dieser Bauarbeit eine Nachweisung ebenso einzureichen, als wenn ein Nichtgewerbetreibender 
eine Bauarbeit ausführt. Es ist also z. B. eine Nachweisung vorzulegen, wenn ein Bauschlosser im 
Regiebetriebe für sich ein Wohnhaus errichtet. 
8. Eine Nachweisung ist nicht einzureichen bezüglich solcher Bauarbeiten, welche eine Privatperson 
für ihre Rechnung (als Unternehmer) allein und ohne Gehülfen und sonstige Arbeiter ausgeführt hat. 
Dagegen ist eine Nachweisung einzureichen, wenn bei der Ausführung einer Bauarbeit ein Familien- 
angehöriger des Unternehmers als Gehülfe oder sonstiger Arbeiter beschäftigt war, mit Ausnahme der 
Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemanne beschäftigte Arbeiterin gilt. Im übrigen ist die 
Pflicht zur Einreichung der Nachweisungen weder von der Zahl der bei der Ausführung der Bauarbeit 
beschäftigten Arbeiter, noch von der Art der Ausführung (Handbetrieb, Motorenbetrieb 2c.) abhängig. 
9. Zur Einreichung der Nachweisung verpflichtet ist der Unternehmer der Bauarbeit oder sein 
gesetzlicher Vertreter. , 
Als Unternehmer im Sinne des Bau-Unfallversicherungsgesetzes gilt bei Bauarbeiten, welche nicht 
in einem gewerbsmäßigen Baubetriebe ausgeführt werden, derjenige, für dessen Rechnung dieselben aus- 
geführt werden. 
Für die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweisungen ist es an sich ohne Bedeutung, 
ob der Unternehmer eine physische oder eine juristische Person, ein Kommunalverband oder eine Privat- 
person ist. 
10. Die Einreichung der Nachweisungen hat vom 1. Januar 1888 ab zu erfolgen, d. h. es sind 
erstmalig für die im Monat Januar 1888 ausgeführten Bauarbeiten Nachweisungen einzureichen. Die 
Einreichung muß längstens binnen drei Tagen nach Ablauf des Monats, also für die im Monat Januar 
ausgeführten Bauarbeiten längstens bis zum 3. Februar einschließlich, geschehen. 
11. Wenn der dritte Tag eines Monats ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag ist, so endigt 
die Frist zur Vorlegung der Nachweisung für die im vorhergehenden Monat ausgeführten Bauarbeiten 
mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. 
12. Wenn eine einzelne Bauarbeit, zu deren Ausführung wer als sechs Arbeitstage thatsächlich 
verwendet werden, sich über zwei Monate erstreckt, und auf den ersten Monat nur sechs oder weniger 
als sechs Arbeitstage entfallen, so ist für den ersten Monat keine Nachweisung vorzulegen. Dagegen sind 
in die Nachweisung für den zweiten Monat die sämmtlichen auf die Ausführung der Bauarbeit bis dahin 
bernenseten Arbeitstage, sowie die sämmtlichen von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter 
aufzunehmen. 
Zum Beispiel: ein Privatmann läßt durch einen Dachdeckergesellen, welcher gerade außer Arbeit 
steht, das Dach seines Hauses umdecken. Die Arbeit, welche acht Arbeitstage in Anspruch nimmt, wird 
am 30. Januar 1888 begonnen und — da der 5. Februar 1888 ein Sonntag ist — am 7. Februar 
beendigt. In diesem Falle ist für den Monat Januar keine Nachweisung vorzulegen; dagegen ist eine 
solche für den Monat Februar einzureichen und sind in derselben die sechs Arbeitstage, welche im Monat 
Februar auf die Ausführung des Dachumdeckens verwendet worden sind, und die zwei Arbeitstage 
 
	        
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