Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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"„ §. 22. 
2. Ab schrei- Die Abschreibung kann in jeder beliebigen Menge erfolgen. Jedoch bleibt der Direktiv- 
bende aaren- 
menge. behörde vorbehalten, zur Verhütung von Mißbräuchen ausnahmsweise Mindestmengen für die Ab- 
schreibung vorzuschreiben. 
g. 23. 
3. Abfertigung bei Der Kontoinhaber hat über jede Waarenpost ein Certifikat nach dem Muster B unter seiner 
Veredng korr, Handlungsunterschrift oder der des Prokuristen oder eines anderen mit ausdrücklicher schriftlicher 
vem uslande eder Vollmacht versehenen Bevollmächtigten und unter Beifügung des Handlungsstempels oder Handlungs- 
un-ergoler Wag- siegels auszustellen. Dieses Certifsikat muß die Kontonummer enthalten, welche dem Konkoinhaber 
in der Kontobuchhalterei gegeben ist, sowie die fortlaufende Nummer des bezüglichen Verkaufspostens. 
Es muß ferner in demselben die Benennung der Waaren nach Anleitung des Zolltarifs, das Netto- 
gewicht derselben und die Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses angegeben sein. Außerdem 
*0 Versslichung ur muß das Certifikat die auf Grund des §. 13 vorgeschriebenen Angaben über die handlungsüblichen 
zürfeten. Benennungen der Waaren, nach der Zahl der Stücke, Dutzende, Grosse rc., sowie die im §. 9 er- 
wähnte Bezugnahme auf das Verkaufs-, Versand= 2c. Buch, endlich die Versicherung, daß die ge- 
machten Angaben richtig seien, enthalten. *½1' 
Die Certifikate sind nur vier Wochen, vom Datum ihrer Ausstellung an gerechnet, gültig, 
und begründen keine Abschreibung vom Konto, wenn sie dem Hauptamt nach dieser Frist vor- 
gelegt werden. Z 
Fällt der Tag des Ablaufs der Gültigkeitsfrist der Certifikate auf einen Sonn= oder Feiertag, 
so dürfen dieselben auch am Tage darauf noch angenommen werden. 
8. 24. 
b) Autgangtabfer Behufs der Ausgangsabfertigung hat derjenige, welcher dieselbe beantragt — Abmelder — 
Jzele chon über die auszuführenden Waaren, soweit er sich im Besitze der darüber sprechenden Certifikate be— 
äusgange- findet, mit Zugrundelegung derselben eine Ausgangsdeklaration nach dem Muster C. auszustellen. 
tllaratlonen. Die Waaren müssen mit der Deklaration zugleich zur Ausgangsabfertigung gestellt, jedoch — 
c. mit Ausnahme des im 8. 26 vorgesehenen Falles — dergestalt gepackt werden, daß sich Waaren, 
– worüber ein Certifikat lautet, nicht in verschiedenen Kolli befinden. Auch müssen die Certifikate, so- 
wie die Waaren, welche in einem Kollo verpackt werden, in der Deklaration hintereinander aufge- 
führt werden und sämmtliche Certifikate den Deklarationen beigefügt sein. . , 
Die Kolli sind so einzurichten, daß sie behufs der Revision ihres Inhalts leicht geöffnet 
werden können. » 
Erfordert es der Geschäftsverkehr, auszuführende Waaren unverpackt zur Revision zu stellen 
und erst nach derselben zu verpacken, so kann dies unter der Bedingung gestattet werden, daß die 
Verpackung in besonderen verschließbaren Räumen oder mindestens unter fortwährender amtlicher 
Aufsicht stattfindet. In diesem Falle bleibt es der Wahl des Abmelders überlassen, die Ausgangs- 
deklaration entweder schon mit zur Stelle zu bringen, oder erst nach erfolgter Revision anzufertigen. 
Ebenso ist es gestattet, zum Ausgang bestimmte, niedrig belegte Waaren unter unausgesetzter 
amtlicher Aufsicht lose zu verladen, dafern die Ausfuhr unter amtlicher Begleitung oder unter Raum- 
verschluß erfolgt. 6 
Falls die zu einer Ausgangsdeklaration gehörigen Waaren über ein und dasselbe Grenzamt 
ausgeführt oder einem und demselben Niederlageamt im Innern überwiesen werden sollen, kann von 
der Ausfertigung eines förmlichen Begleitscheins abgesehen und die Ausgangsdeklaration, welche 
solchenfalls in doppelten Exemplaren auszustellen und mit dem erforderlichen Vordrucke zu versehen 
ist, als Begleitschein benutzt werden. 
  
". 25. 
05) Nedisior dr Der Abmelder legt die Ausgangsdeklaration dem Amtsvorstande, beziehungsweise dessen Stell- 
rontisem #er, vertreter vor, welcher solche den dazu bestimmten Revisionsbeamten zuschreibt, sofern nicht ständige 
* Einrichtungen eine solche Zuschreibung entbehrlich machen. Gleichzeitig ordnet entweder der Amts- 
vorstand oder der erste Revisionsbeamte an, ob sämmtliche Kolli speziell oder nur einige derselben 
probeweise revidirt werden sollen.
	        
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