Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Die Direktivbehörde bestimmt, ob eine solche Lageraufnahme jedesmal jährlich oder in längeren 
Zwischenräumen vorzunehmen sei. Dieselbe kann auch zu jeder anderen Zeit eintreten, wenn es für 
nothwendig erachtet wird. 
g. 34. 
Ergiebt sich bei der Revision, daß in der Bestandsdeklaration die Menge der vorhandenen 
Waaren unrichtig angegeben ist, und übersteigt die Differenz 10 Prozent, so tritt Ordnungsstrafe ein. weche sich bei 
Revision 
Von dem ganzen ermittelten Mindergewicht wird die Eigangsabgabe erhoben. vorfinden. 
§. 35. 
Der nach Abzug des sich ergebenden Absatzes im Inlande und der sonstigen Abschreibungen zur# 
ded verbleiben. 
— §. 21 — verbleibende oder bei den Lagerrevisionen besonders ermittelte Bestand bildet die neue den Bestandes 
Anschreibung auf das Konto. Konto. 
" §.36. » 
Dienach§.31zuleistendeAbschlagszahlungistbinnendreiTagennachAblaudeesbe-93««P""«M 
Entrichtung der 
treffenden Halbjahres, der für das ganze Jahr festgestellte Zollbetrag aber — abzüglich der vor— l 
erwähnten Abschlagszahlung — zur Hälfte binnen drei Tagen nach erfolgter Feststellung und Be= bedee- 
kanntmachung, zur anderen Hälfte spätestens binnen vier Wochen nach der Bekanntmachung zu be- 
richtigen. Die Versäumniß dieser Termine hat das Erlöschen der Erlaubniß zur fortlaufenden Kon- 
tirung zur unmittelbaren Folge. 
S. 37. 
Wird die Bewilligung eines fortlaufenden Konto zurückgezogen (6§. 6 und 7) oder giebt der verk#olusboren 
Kontoinhaber selbst das Konto wieder auf, so tritt die Verpflichtung des Kontoinhabers zur Ver-lioungen. 
zollung derjenigen Waaren ein, welche er auch ferner auf seinem Lager behalten will, sowie der seit 
der letzten Bestandsaufnahme in das Inland abgesetzten kontirten Waaren. 
In dieser Beziehung kommen diejenigen Bestimmungen ebenfalls zur Anwendung, welche in 
den §§. 32 und 36 bezüglich der jährlichen Aufnahme der Lagerbestände u. s. w. gegeben worden sind. 
Hierbei wird die Zollbehörde gleichzeitig bestimmen, ob, in welchem Umfange und unter 
welchen Bedingungen eine Stundung des einzuzahlenden Zolles einzutreten hat oder etwa Abschlags- 
zahlungen bei der Einzahlung des Zolles zu bewilligen sind. 
§. 38. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Regulativs werden, soweit nicht die Strafen aim Cun Strafbe 
der §§. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des §. 152 daselbst 1“ 
mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet. 
Cs
	        
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