Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

gebracht? 
— 611— 
Wo ist die verletzte Person unter- 
(Krankenhaus, Fahrzeug, Wohnung.) 
  
Krankenkasse, welcher die ver- 
letzte Person angehört. 
  
Augenzeugen des Unfalls. 
.Ist in betreff des Unfalls eine 
(Name und Wohnort der Zeugen 
beziehungsweise Name und Führer des 
Fahrzeuges, an dessen Bord sich die 
Zeugen befinden.) 
Verklarung abgelegt, oder wird 
eine solche abgelegt werden? 
Zutreffendenfalls wo? 
  
  
Besondere Bemerkungen. 
(Z. B. Angabe von Vorkehrungen 
zur Verhütung ähnlicher Unfälle 2c.) 
  
  
Beglaubigte Abschrift vorstehender Eintragung (Seiie. des Anhanges zum Schiffs- 
journal — der Unfallnachweisung —). 
J. 
II. 
Anzeige vorstehend beschriebenen Unfalls geht an 
das Seemannsamt (Konsulat) in. 
die Ortspolizeibehörde n. ............................................ 
den Vorstand der Sektion der See-Berufsgenossenschaft in 
den Vertrauensmann Heren in. 
Ort und Datum: Name und Stand des Schiffsführers: 
Zur Beachtung. 
Nach §F. 57 des See-Unfallversicherungsgesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmung des Reichs-Versiche 
rungsamts ist jeder Unfall, durch welchen eine auf dem Fahrzeuge beschäftigte Person auf der Reise getödtet wird 
oder eine Körperverletzung erleidet, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge 
hat, in das Schiffsjournal (Tagebuch, Loggbuch) einzutragen und in einem besonderen Anhange zu 
demselben kurz zu beschreiben. 
Ist ein Journal nicht zu führen, so hat der Schiffsführer eine besondere Nachweisung über die an Bord sich 
ereignenden Unfälle, welche die im Absatz 1 bezeichneten Folgen haben, zu führen. 
Von jeder Eintragung eines Unfalls, welchen eine auf dem Fahrzeuge beschäftigte Person auf der Reise er- 
leidet, hat der Schiffsführer dem Seemannsamt, bei welchem es zuerst geschehen kann, eine von ihm beglaubigte 
Abschrift zu übergeben. Statt dessen kann das Journal oder die Nachweisung dem Seemannsamt zur Entnahme 
einer Abschrift der Eintragung vorgelegt werden. Das Seemannsamt hat das Journal oder die Nachweisung 
binnen vierundzwanzig Stunden zurückzugeben. 
Ereignete sich der Unfall im Inlande vor Antritt oder nach Beendigung der Reise, so hat der Schiffs- 
führer binnen zwei Tagen nach dem Tage, an welchem er von dem Unfalle Kenntniß erlangt hat, dem Seemanns- 
amt oder, falls ein solches am Orte des Unfalls nicht vorhanden ist, der Ortspolizeibehörde von dem Unfalle 
Anzeige zu machen. 
Das Seemannsamt beziehungsweise die Ortspolizeibehörde hat diese Abschriften und Anzeigen dem Seemanns- 
amt des Heimathshafens zu übersenden. 
Nach §. 41 des Statuts der See-Berufsgenossenschaft ist in allen zu I. bezeichneten Fällen außerdem eine Abschrift # 
der Eintragung beziehungsweise Anzeige a) an den zuständigen Sektionsvorstand und b) an den Vertrauens-. 
mann am Orte des Heimathshafens zu senden. 
III. 
Nach §. 118 des See-Unfallversicherungsgesetzes können Schiffsführer, welche ihrer Verpflichtung zur Eintragung 
der Unfälle in das Schiffsjournal, zur Führung der Unfallnachweisung und zur Mittheilung der bezüglichen Ein- 
tragungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, von dem Genossenschaftsvorstande mit Ordnungs- 
strafe bis zu 300 Mark belegt werden. 
jus[londtioa! quvid12 G 817
	        
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